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China: Tote und Verletzte bei Gedränge auf Neujahrsfeier

(PresseBox) (Karlsruhe, )
In Shanghai (China) sind bei einer Feuerwerksveranstaltung zu Neujahr am Silvesterabend wenige Minuten vor dem Jahreswechsel 36 Personen zu Tode gekommen, mindestens 49 wurden teilweise schwer verletzt. Als Menschenmassen an einer Treppe versuchten, teilweise hoch- bzw. herunterzugehen wurden die Opfer offenbar zu Tode getrampelt. An der Uferpromenade hielten sich zu diesem Zeitpunkt mehrere hunderttausend Menschen auf. Pressemeldungen zufolge soll eine Marketingaktion einer Diskothek der Auslöser des Gedränges gewesen sein, als vom Dach des Clubs Papiere geworfen wurden, die US-Dollar-Noten ähnlich sahen.
Auf einem Video der Polizei ist aber nun wohl zu sehen, dass das Gedränge bereits begann, bevor die „Geldscheine“ geworfen wurden. Die Polizei hat zwischenzeitlich erklärt, dass sie die Anzahl der Menschen unterschätzt und offenbar nicht ausreichend Sicherheitskräfte im Einsatz gehabt hatte.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke

Den neueren Berichten zufolge soll die Marketingaktion wohl nun doch nicht Auslöser des Gedränges gewesen sein, wie es noch unmittelbar nach dem Unglück gemeldet wurde.

An dem Beispiel kann man aber doch sehen, dass die berühmtem Guerilla-Aktionen im Marketing schnell katastrophal enden können: Nämlich meistens dann, wenn der Werbetreibende die Folgen seiner Aktionen nicht bedenkt. So kann bspw. die Aufmerksamkeit von Autofahrern gestört werden oder es kann zu einem ungewollten Gedränge kommen, wenn Besucher/Fußgänger eines der wenigen verteilten Werbeexemplare ergattern wollen.

Kommt es dann zu einem Unfall bzw. Schaden, hängt die Verantwortung des Werbetreibenden u.a. davon ab, ob sein Verhalten mit ursächlich war und ob bzw. inwieweit er den Schaden hatte voraussehen können müssen.

Dazu zwei extreme Beispiele zur Verdeutlichung:
• Der Werbetreibende wirft Pseudo-Geldscheine auf die Straße, die deutlich erkennbar keine echten Geldscheine sind. Ein Fußgänger hebt den „Geldschein“ auf und erkennt auch, dass das Spielgeld ist. Er kommt nun auf die Idee, Geldscheine zu kopieren und so Falschgeld herzustellen. Der Werbetreibende ist für diesen neu gefassten Entschluss des Fußgängers nun sicherlich nicht (mit-)verantwortlich.
• Der Werbetreibende hat eine Veranstaltung. Als die Location völlig überfüllt ist, gibt er über die Lautsprecherdurchsage bekannt: „Wer als erster an der Garderobe ankommt, bekommt ein Auto geschenkt“. Hier kann sich der Werbetreibende denken, dass die Besucher nun „kopflos“ reagieren und es zu einem Schaden kommen muss.

Wird die Maßnahme im öffentlichen Straßenraum durchgeführt, handelt es sich im Regelfall um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung der Straße.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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