Außerdem müssen unmittelbar vor der Auslösung des „Bestell-Buttons“ verständlich und in hervorgehobener Weise Informationspflichten erfüllt werden. Der Unternehmer muss dabei über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistung, über die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung und ggf. über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten informieren.
Mit der Gesetzesänderung soll zukünftig ausgeschlossen werden, dass Verbraucher einen Bestellbutton im Internet anklicken, ohne sich bewusst zu sein, dass sie damit eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nehmen.
Erfüllt der Unternehmer seine Pflichten nicht, richtet er also keine „Button-Lösung“ für sein Online-Leistungsangebot ein, kommt kein Vertrag zustande.
Fazit:
Die gesetzliche Neuregelung soll die unseriösen Händler treffen, gilt aber für alle, also auch für alle redlichen Internet-Anbieter. Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft, wenn die Veröffentlichung noch im März erfolgt, gilt die „Button-Lösung“ bereits ab dem 01.06.2012. Wenn ein Unternehmer bis dahin die „Button-Lösung“ nicht umgesetzt hat, kann er keine wirksamen Verträge schließen, außerdem riskiert er wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Wenn Sie Fragen zur „Button-Lösung“ haben, kommen Sie gerne auf uns zu, wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt