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Bevorstehende Änderungen der MVStättVO

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat den Entwurf zu einer überarbeiteten Musterversammlungsstättenverordnung veröffentlicht. In dem Entwurf finden sich die geänderten Passagen gelb markiert.

Die Änderungen beinhalten einige Aktualisierungen, die neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen geschuldet sind. So kann es bspw. bei der Rettungswegbreite künftig Abweichungen geben.

Eine bedeutende Änderung gibt es im Anwendungsbereich der Verordnung: Nach dem Entwurf sollen Versammlungsstätten im Freien nur noch dann als Versammlungsstätte im Sinne der MVStättVO gelten, wenn sie Szenenflächen und Tribünen haben, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen.

Damit würden dann künftig Versammlungsstätten, die von einem Bauzaun umgeben sind, künftig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausfallen. Finden dann Open-Air-Veranstaltungen in solchen Versammlungsstätten statt, wäre also dafür nicht mehr die Verordnung anwendbar und auch nicht mehr die Baubehörden, sondern die Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig.

Nach dem Entwurf ist unter gewissen Umständen auch nunmehr ausdrücklich ein Räumungskonzept zu erstellen.

Soweit der Entwurf notifiziert wird, ist davon auszugehen, dass die Länder den Entwurf zeitnah in ihren Länderverordnungen umsetzen werden. Dann gilt es die Übergangsvorschriften zu beachten, in welchem Zeitraum die neuen Regelungen zu übernehmen sind.

Alte Versammlungsstätten werden jedenfalls hinsichtlich der Bauvorschriften vermutlich einen weitgehenden Bestandsschutz erhalten: Sie müssten nicht umgebaut werden, sofern sie nicht selbst durch den Eigentümer verändert werden. Typischerweise sind aber zumindest die neuen Betriebsvorschriften binnen einer bestimmten Frist umzusetzen. Würde aber eine Versammlungsstätte komplett neu errichtet oder baulich so umgebaut, dass eine Baugenehmigung für die Änderung erforderlich ist, muss sich der Bau nach der jeweils aktuellsten Fassung der Verordnung richten.

Dann kann es sein, dass es Versammlungsstätten gibt, die jeweils nach einem anderen Stand der Verordnung gebaut wurden: Auch schon frühere Änderungen der Verordnung führten zu einem Bestandsschutz älterer Versammlungsstätten.

Die endgültige Fassung und formale Veröffentlichung des Entwurfs als neues Muster hängt nun noch vom Ausgang eines bereits laufenden EU-rechtlichen Notifizierungsverfahrens ab.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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