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Bei einem Event ist Skifahren nicht unfallversichert

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Unfallversicherung bei Incentives:
Das Thema Unfallversicherung spielt immer wieder eine Rolle – genau gesagt dann, wenn es zu einem Unfall kommt. Geschieht dieser Unfall während der Arbeitszeit oder bei Betriebsveranstaltungen, kann die gesetzliche Unfallversicherung zum Tragen kommen. Dass das nicht immer so ist, hat nun ein Skifahrer erfahren müssen, der bei einem Skiausflug verunglückt ist, bei dem es um das Knüpfen von Geschäftskontakten gehen sollte. Aus diesem Fall können aber wichtige Aspekte insbesondere für Incentive-Veranstalter gewonnen werden. Was war geschehen?

Eine Bank hatte Unternehmer zu einem Event geladen. An diesem Event nahmen ca. 20 Unternehmer teil, um Ski zu fahren, an Vortragsveranstaltungen teilzunehmen und Kontakte untereinander zu knüpfen. Verschiedene Teilnehmer hatten sich explizit zu Treffen während dem Mittagessen nach dem Skifahren verabredet, um sich kennenzulernen. Auf einer Skiabfahrt kam es dann zu einem Unfall, bei der sich ein Teilnehmer schwer verletzt hatte.

Der Verletzte wollte nun den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben, da er als Beschäftigter seines Unternehmens zu dem Event geschickt wurde.

Das Bayerische Landessozialgericht wies die Klage nun ab.

Zwar stand in dem Verfahren fest, dass der Verletzte nicht aus reiner Langeweile an dem Event teilgenommen hatte, sondern tatsächlich um geschäftliche Kontakte zu knüpfen. Allein diese Motivation reiche aber nicht aus, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf das gesamte Event zu erstrecken, so das Gericht.

Zweigespaltene Vorgänge
Zu prüfen ist nämlich der konkrete Vorgang, bei dem es zu dem Unfall kam, hier dem Skifahren. Das Skifahren fand statt einmal als Freizeitbetätigung (= nicht unfallversichert) und zugleich auch als Stärkung des Gemeinschaftsgefühl (= unfallversichert). Ist aber ein Vorgang zweigespalten, kommt es darauf an, ob der unfallversicherte Teil auch dann stattgefunden hätte, wenn der nicht unfallversicherte Teil weggefallen wäre. Anders ausgedrückt: Wäre man auch Ski gefahren, wenn man ausschließlich hätte geschäftliche Kontakte knüpfen sollen – eben genau beim Skifahren (und nicht davor oder danach)?

Hierzu stellte das Landessozialgericht spitzfindig fest: „Geschäftliche Besprechungen fanden während der Skiabfahrt nicht statt. Dass eine Abfahrt sich hierfür schon aufgrund der erschwerten Kommunikation nicht eignet, wird dadurch unterstrichen, dass der Verletzte sich hierfür zum Mittagessen verabredet hatte.“

Geeignetheit reicht nicht aus
Damit war der Unfall während des Skifahrens nicht gesetzlich unfallversichert. Allein der Umstand, dass das Skifahren geeignet war, spätere geschäftliche Kontakte zu erleichtern oder anzubahnen, reicht nicht aus – denn erforderlich ist, dass dieser geschäftliche Bezug nach außen erkennbar ist.

Veranstalter von Incentive-Veranstaltungen dürfen den Aspekt Unfallversicherung nicht unterschätzen. Je mehr sich die Veranstaltung von der klassischen Betriebsveranstaltung entfernt, desto weniger ist sie gesetzlich unfallversichert.

Vorsicht bei der Planung!
Umso wichtiger ist, dass der Veranstalter bzw. Organisator schon im Vorfeld genau prüft, welche Bestandteile seiner Veranstaltung ggf. nicht (unfall-)versichert sind. Schon kleinste Änderungen an der Veranstaltung können dazu führen, dass der Versicherungsschutz entfällt – oder eben besteht.

Ein unschönes Beispiel ist der Fall, in dem ein Betrieb ein Fußballturnier veranstaltet hatte, auf dem sich dann ein Mitarbeiter verletzt hatte: Unter anderem, weil in der Einladungsmail nur die “fußballbegeisterten Mitarbeiter”, nicht aber alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angeschrieben wurden, handelte es sich nicht um eine gesetzlich unfallversicherte Betriebsveranstaltung. Lesen Sie dazu unseren Beitrag Fußball ohne Frauen? Nicht beim Betriebsfest!.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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