Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.
(Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09)
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 64/2011 vom 19.04.2011
Fazit:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eindeutig, ihr ist auch zuzustimmen: Die Anforderungen an Werbetreibende, insbesondere die Betreiber von Online-Shops im Internet, dürfen nicht überspannt werden. Ungeachtet dessen gilt grundsätzlich, dass Werbung transparent sein muss und weder die Interessen der angesprochenen Verkehrskreise noch diejenigen der Wettbewerber verletzen darf. Die Anforderungen sind erheblich und für den Laien kaum überschaubar. Deshalb ist auch im Zusammenhang mit Werbeaktivitäten ebenso wie bei der Errichtung und beim Betrieb eines Online-Shops zu empfehlen, angesichts der Fülle von zu beachtenden Pflichten den Rat eines Fachanwalts für IT-Recht einzuholen.
Udo Maurer
(Rechtsassessor)