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BGH: Minderjähriger haftet für Link auf rechtswidrigen Download und muss über 9.000 Euro bezahlen.

Wichtiges Urteil zur Haftung für Links. Pressemeldung der Medien-Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte.

(PresseBox) (Karlsruhe - Durlach, )
BGH: Minderjähriger haftet für Link auf rechtswidrigen Download und muss über 9.000 Euro bezahlen.

Pressemeldung der Medien-Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte.

In einem Beschluss vom 03.02.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe von der Öffentlichkeit kaum bemerkt, wichtige Aussagen zur Linkhaftung wie auch zur Haftung Min-derjähriger im Internet getroffen.

Die Entscheidung des BGH ist vielleicht deshalb untergegangen, da sie im Rahmen eines Beschlusses über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf, erging. Es gab keine Pressmitteilung des BGH und die Entscheidung ist auch nicht für eine Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des BGH vorgese-hen.

Trotzdem lassen die Zeilen des BGH aufhorchen.

Es ging im Kern darum, dass ein Minderjähriger eine Abmahnung erhalten hat, weil er auf einer Internetseite, auf deren Inhalt er Einfluss hatte, eine Verlinkung auf eine andere Inter-netseite vorgenommen hatte, auf der wiederum die Möglichkeit eines illegalen Downloads für ein Musikstück bestand. Der Minderjährige wurde daraufhin von dem Urheber des Musik-stücks abgemahnt. Er sollte eine Unterlassungserklärung abgeben, 7.000 Euro Schadenser-satz bezahlen und 2.015,38 Euro Anwaltsgebühren. Sowohl das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz, als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz gaben dem Ur-heber Recht.

Nun musste der BGH darüber entscheiden, ob der Beklagte, also der Minderjährige, Pro-zesskostenhilfe dafür bekommt, gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vorzugehen. Der BGH hat dies abgelehnt, da seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zunächst sagt der BGH, dass auch ein Minderjähriger wirksam abgemahnt und auf Unterlas-sung und Zahlung in Anspruch genommen werden kann: Es gehe nämlich bei einer Abmah-nung nicht um eine vertragliche Angelegenheit, die die Geschäftsfähigkeit des Minderjähri-gen betreffe, sondern um eine unerlaubte Handlung, die nur seiner Deliktsfähigkeit bedarf. Deliktsfähig ist man jedoch grundsätzlich schon ab einem Alter von 7 Jahren.

Dann gibt der Senat des Bundesgerichtshofs den Vorinstanzen Recht, dass eine Haftung für eine Verlinkung besteht, wenn eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Webseite, von der aus verlinkt wird, besteht. Diese Einflussmöglichkeit hat wohl in dem vorliegenden Fall be-standen: Der Minderjährige hätte also den Link entfernen können und er hat in wohl auch selbst auf die Seite gestellt gehabt. Dann, so nun auch der BGH, haftet er auch auf Unterlas-sung, für die Kosten der Abmahnung und sogar für den verlangten Schadensersatz.

Letzteres ist insoweit eine wichtige Entscheidung, als für den Schadensersatz immer ein Verschulden bestehen muss und bislang die Rechtsprechung geurteilt hat, dass ein Ver-schulden nur dann zu bejahen ist, wenn der Linksetzer wusste oder hatte wissen müssen, dass die verlinkte Seite rechtswidrigen Inhalt hat. Inwieweit das hier vorlag geht leider aus dem Beschluss nicht hervor.

Aus der bemerkenswerten – und bemerkenswert kurzen – Entscheidung des BGH können daher nach meiner Rechtsauffassung folgende Leitsätze herausgearbeitet werden:

1. Eine Abmahnung kann wirksam auch an einen Minderjährigen ergehen.
2. Wenn auf eine Webseite mit rechtswidrigem Inhalt verlinkt wird, haftet derjenige, der auf den Inhalt der Seite, von welcher aus verlinkt wird, auf Unterlassung und ggf. auch auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmah-nung.
3. Ein Schadensersatz in Höhe von 7.000 Euro für eine solche Verlinkung ist angemes-sen.
4. Daneben haftet der Abgemahnte auch auf Erstattung der Abmahnkosten, die in ei-nem solchen Falle angemessen mit ca. 2.000 Euro bemessen werden können.

Fazit:

Die Entscheidung lässt aufhorchen. Die Rechtsmeinung des BGH zur Haftung für Links ist damit klar zu Lastend es Verlinkenden verschoben worden. Jeder Link sollte demnach künf-tig genauestens geprüft oder aber besser weg gelassen werden. Inwieweit sich das auf die für das Internet so wichtige Funktion der Verlinkung auswirken wird, bleibt abzuwarten: Den-noch wird es wohl auch künftig dabei bleiben, dass Indizien dafür vorliegen müssen, dass der Verlinkende wusste oder aber zumindest hätte wissen müssen, dass die verlinkte Seite rechtswidrige Inhalte vorhält.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Pressekontakt:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
An der RaumFabrik 35
76227 Karlsruhe

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Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist die moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht bundesweit und international ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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