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BGH: Hinwirken auf Löschung rechtswidriger Tatsachenbehauptungen

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Werde ich im Internet mit unwahren Tatsachenbehauptungen in meiner Persönlichkeit verletzt, habe ich gegen den Täter, aber auch gegen den Störer, bspw. den Betreiber eines Meinungsforums, einen Anspruch auf Beseitigung, also Löschung des Beitrags, ggf. auch auf Berichtigung der Behauptung.

Doch was, wenn sich die rechtswidrige Behauptung vorher bereits selbständig gemacht hat, also weitere Kreise zieht und nicht nur auf der Ursprungsquelle zu finden ist? Wie weit geht die Verantwortung des Täters oder Störers bzw. anders herum, wie weit geht mein Anspruch als Betroffener?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu einem solchen Fall im Sommer 2015 entschieden, dass bei einer fortdauernden Rufschädigung im Internet der Betroffene den – in dem Falle – Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen kann.

Die Löschung bzw. das Hinwirken auf die Löschung solcher im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs aber nur verlangt werden, so der BGH, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.

Zu Erinnerung: Als Störer im diesem Sinne ist – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft – jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2015, Aktenzeichen VI ZR 340/14)

Unsere Meinung

Die Pflichten des Täters aber auch des Störers gehen also noch weiter, als die bloße Löschung der unwahren Behauptungen. Damit trägt der BGH dem Umstand Rechnung, dass solche Informationen im Netz in der Regel weiter verbreitet, geteilt, kopiert und somit vervielfältigt werden. Derjenige, der die Ursache gesetzt hat (Täter) bzw. zumindest für diese verantwortlich ist (Störer) muss dann alles ihm Zumutbare unternehmen, um auch auf andere Hinzuwirken, diese Inhalte wieder zu entfernen.

Letztlich muss hier eine Abwägung stattfinden zwischen den berechtigten Interessen des Betroffenen und den – im Falle des Störers ja in der Tat nicht immer einleuchtenden – Pflichten des Verantwortlichen. Die Rechtsprechung entscheidet sich in diesen Fällen zu Gunsten des Betroffen, was zumindest konsequent ist, da dieser schutzbedürftiger ist, als bspw. der Betreiber einer Internetplattform, die per se durch die Möglichkeit der öffentlichen Diskussion bzw. des Hochladens von Content durch die Nutzer – in sich ein risikogeneigtes Geschäftsmodell beinhaltet, was dem Betreiber auch von Anfang an bekannt ist.

Konsequenz dieser Rechtsprechung: Denken Sie also daran, dass Sie vor Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf eine Abmahnung hin oder aber – um überhaupt eine solche Abmahnung zu vermeiden – bereits nachdem Sie positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf der eigenen Plattform haben, Sie über die bloße Löschung des betroffenen Contents hinaus auch zumindest nach weiteren Fundstellen dieses Contents suchen müssen. Und darüber hinaus die Betreiber, insbesondere auch die gängigen Suchmaschinenbetreiber, zur Löschung/Beseitigung des Contents auffordern müssen. Die Suchmaschinen und viele andere Anbieter stellen dafür übrigens eigens Webformulare bereit.

Wichtig dabei: Dokumentieren Sie die Aufforderung zur Löschung, denn Sie müssen im Zweifel als Störer beweisen können, dass Sie alles Ihnen Zumutbare getan haben.

Sonst haften Sie unter Umständen auch für einen Treffer bei Google, der noch im Speicher der Suchmaschine ist, selbst, wenn die verlinkte Seite bereits geändert wurde!

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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