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Arbeitszeit zu Ende = Arbeit einstellen?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der Pilot des Flugzeugs der Air France auf dem Weg von New York nach Paris hat früher Feierabend gemacht als geplant: Die Maschine konnte erst mit mehrstündiger Verspätung in New York starten, landete dann aber im englischen Manchester. Der Grund: Die maximal zulässige Arbeitszeit von 11 Stunden für die Cockpit-Crew. Die Passagiere mussten darauf hin mehrere Stunden im Flugzeug sitzen bleiben und warten, bevor es mit anderen Flugzeugen dann irgendwann weiterging. Kann so etwas auch auf einer Veranstaltung passieren?

Was sich skurril anhört, hat natürlich einen ernsten Hintergrund: Auch die maximal zulässigen Arbeitszeiten sind nicht aus reiner Langeweile entstanden. Die Arbeitszeiten sind vorrangig zum Schutz der Arbeitnehmer gedacht. Allerdings wirkt sich dieser Schutz mittelbar auch auf den Schutz von Passagieren – oder Besuchern der Veranstaltung – aus: Ein übermüdeter Mitarbeiter macht eher einen Fehler als ein ausgeruhter Mitarbeiter, oder ein übermüdeter Mitarbeiter ist ggf. nicht in der Lage, schnell genug eine Entscheidung zu treffen.

Als Grundsatz gilt

Nach 8 Stunden ist Schluss (§ 3 ArbZG). Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG).

1.) Bei Tarifvertrag: Bereitschaftsdienst
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG sind Abweichungen zulässig,…

• wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, allerdings nur im Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

2.) Notfälle
Nach § 14 Abs. 1 ArbZG sind Abweichungen zulässig…

• bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
• wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. Allgemein darf die Arbeitszeit aber 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Man beachte die Wörtchen „vorübergehend“, „in Notfällen“ und „unabhängig vom Willen der Betroffenen“: Stellt der Arbeitgeber zu wenig Personal ein, um Geld zu sparen, hilft § 14 auch nicht weiter.

Darunter können aber Situationen fallen, wenn bspw. der Aufbau durch einen Unfall verzögert wurde.

3.) Zulassung durch Aufsichtsbehörde
Nach § 15 Abs. 1 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde eine abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen…

• für Bau- und Montagestellen,
• für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
• soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

Werden solche Ausnahmen aber zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Für den Arbeitgeber gilt: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können eine Straftat sein!

Neben der reinen Arbeitszeit (wie lange) sind noch Ruhezeiten und Verbotszeiten zu beachten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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