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Angaben zum Veranstalter auf Werbemitteln?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Wer einen Werbeflyer für seine Veranstaltung erstellt, muss nicht nur kreativ sein, sondern sich auch an rechtliche Bestimmungen halten: Nicht alles, was schön ist, ist auch erlaubt.

Bei einem Flyer oder Plakat müssen urheberrechtliche Aspekte beachtet werden: Fremde Werke dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung verwendet werden. Auch wettbewerbsrechtlich darf der Veranstalter keine unlautere Werbung machen.

Im Wettbewerbsrecht gibt es noch eine häufig unbekannte Besonderheit, die wir hier näher darstellen wollen: Ist das Produkt bzw. die Leistung, die der Kunde erwerben kann, so konkretisiert, dass der Kunde allein aufgrund dieser Informationen auf dem Flyer oder Plakat eine Entscheidung treffen kann, muss der Veranstalter seinen Namen und Postanschrift mit angeben – ein Verweis auf eine Webseite reicht dann nicht aus.

Ein Beispiel: Benennt der Flyer die Veranstaltung mit Programm, das Datum, den Ort, und den Eintrittspreis, dann ist das Leistung konkret: Auf dem Flyer muss also auch der Name des Veranstalters und seine Postanschrift stehen.

Fehlen diese konkretisierenden Angaben, dann muss auf dem Flyer bzw. Plakat ein „Impressum“ stehen.

Allerdings: Aus Sicht des Sponsors, Vermieters oder sonstigen Förderers der Veranstaltung macht es durchaus Sinn, darauf zu bestehen, dass der Veranstalter seinen Namen auf die Werbemittel schreibt. Je eindeutiger für den Besucher ist, wer Veranstalter ist, desto geringer ist das Risiko für den Sponsor u.a., selbst plötzlich als Mitveranstalter zur Verantwortung gezogen zu werden. Lesen Sie dazu unseren Beitrag Einstufung als Mitveranstalter. Diesbezüglich sollten der Sponsor und andere Beteiligte, die NICHT Veranstalter sein wollen, vertraglich den Veranstalter dazu verpflichten, sich überall ausdrücklich als Veranstalter “zu outen”.

In Klammer sei dazu gesagt: Nur, weil das dann im Vertrag steht, heißt das nicht, dass der Sponsor u.a. nicht doch noch als Mitveranstalter eingestuft werden können! Wenn sie z.B. das wirtschaftliche Risiko übernehmen oder wesentliche Entscheidungen alleine treffen bzw. prägenden Einfluss auf die Veranstaltung nehmen, besteht das Risiko der Einstufung als Veranstalter auch weiterhin (auch rückwirkend!).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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