Das Bild war auf einer Unterseite eingestellt und verhältnismäßig klein als Bebilderung eines Textes. Die Klägerin hat Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht. Der Streitwert wurde von den klägerischen Bevollmächtigten auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren zugrunde gelegt und nunmehr durch das Gericht bestätigt.
In diesem Zusammenhang hatte das Landgericht Memmingen auch eine 1,3-Geschäftsgebühr aus demselben Streitwert für die außergerichtliche Abmahnung nicht beanstandet.
Im Fall ging es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der abgebildeten Person, aber die Entscheidung dürfte auch für das Urheberrecht des Fotografen übertragbar sein.
Im Übrigen wurde der abgebildeten Person auch ein Schadenersatz von 400,00 Euro zugesprochen.
Thomas Waetke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (hat im Verfahren die Klägerin vertreten).