Die Pflicht zum Einbau und zur Benutzung eines intelligenten Fahrtenschreibers der Version 2 (Smart Tacho 2) gilt erstmals auch für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis max. 3,5 t. Damit unterliegen tausende Fahrzeuge auf Europas Straßen nun auch den Lenk- und Ruhezeiten gemäß Verordnung (EG) 561/2006. Es sind jedoch nur Fahrzeuge betroffen, die im grenzüberschreitenden oder im Kabotageverkehr eingesetzt werden. Kabotage bedeutet, dass ein Unternehmen Transporte in einem Land durchführt, indem es keine Niederlassung gemäß der Verordnung (EG) 1071/2006 betreibt.
Unternehmen, die mit ihren Fahrzeugen unter diesen erweiterten Geltungsbereich fallen, haben umfangreiche Pflichten zu beachten und umzusetzen. Angefangen bei der Schulung der Fahrer zur ordnungsgemäßen Benutzung des Fahrtenschreibers gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 165/2014 bis zur Auswertung dieser Daten mit anschließender Belehrung der Fahrer.
Gemäß EU-Verordnung (EU) 403/2016 stellt zum Beispiel ein falscher oder fehlender Nachtrag einen sehr schweren Verstoß (VSI) dar.
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