"Bislang ist nur wenigen Unternehmen das Problem bewusst", betont Steuerberater Gert Klöttschen von der Wirtschaftskanzlei DHPG in Euskirchen. "Viele Unternehmen greifen auf ihre deutsche USt-IdNr. zurück, wenn ihre Bestellung nicht nach Deutschland, sondern in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird." Ein typischer Fall: Ein deutsches Unternehmen bestellt mit deutscher USt-IdNr. Ware in Italien und lässt sie direkt an ein Unternehmen in Polen liefern. Da die USt-IdNr. nicht dem Zielstaat entspricht, muss das deutsche Unternehmen einen so genannten fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern. Dies war lange Zeit unproblematisch, bis der Europäische Gerichtshof und infolgedessen auch das Bundefinanzministerium hierfür den Vorsteuerabzug versagt haben, was einer Strafsteuer gleichkommt. Erst wenn das Unternehmen die ordnungsgemäße Besteuerung im Zielland nachweist, entfällt die Besteuerung hierzulande. Besonders tückisch: Die Neuregelung findet auch rückwirkend Anwendung. Betriebsprüfer werden vor allem Reihengeschäfte wie das oben beschriebene genau unter die Lupe nehmen.
EU-weiter Import und Export erfordern Weitblick, damit Preisvorteile nicht durch steuerliche Nachteile aufgezehrt werden.
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* Steuerrisiko bei EU-Lieferungen minimieren
* Deklaration im EU-Ausland
* Abholung durch Endkunden
* Unterbrechung der Lieferkette