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Keine sichere Bank

Riester-Verträge sind in der Regel pfändbar– entgegen üblicher Werbung von Finanzhäusern

(PresseBox) (Leipzig, )
Finanzhäuser, also Banken und Versicherungen, und deren Lobbyvereinigungen behaupten in ihrer Werbung und den Schulungsunterlagen für ihre Berater und Vermittler, das in Riesterverträgen angesparte Vermögen sei nicht pfändbar. Das Gegenteil ist richtig, wie ein Urteil des Amtsgericht München vom 12.12.2011 (Az. 273 C 8790/11) belegt.

Nahezu jeder Riestervertrag enthält nicht geförderte Einzahlunge

Sämtliches Vermögen in Riesterverträgen, soweit es auf Beiträgen beruht, welche (noch) nicht gefördert wurden, kann ein Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter jederzeit pfänden und an sich ausbezahlen lassen. Das AG München schließt dies aus dem klaren Wortlaut des § 97 EStG, wo eindeutig nicht von förderfähigen, sondern nur von geförderten Beiträgen gesprochen wird. Bei den nicht geförderten Beiträgen handelt es sich nicht nur um solche Beiträge, die von Anfang als nicht förderfähige Überzahlungen vertraglich vereinbart wurden, sondern auch um sämtliche Beiträge, für die eine Förderung zum Pfändungszeitpunkt tatsächlich noch nicht erfolgt ist.

Jeder Riester-Interessent kann sich die verschiedenen Online-Rechner der Anbieter im Internet ansehen und wird feststellen dass so gut wie kein Riester-Rechner identische Ergebnisse liefern dürfte – damit stellt sich jeder Kunde die Frage, welches Finanzhaus denn nun richtig rechnen kann, und damit auch richtig über die Zulagen informieren und beraten.

Förderfähigkeit steht einer Pfändbarkeit bei Riester nicht entgegen

Weil wegen der Pfändbarkeit im Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nur auf die tatsächlich geförderten, aber nicht die prinzipiell „förderfähigen“ Beiträge und das daraus aufgebaute Vermögen abgestellt wird – ist das gesamte angesparte Riesterkapital aus Beiträgen, für die noch keine Förderung geleistet wurde, pfändbar.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Förderung endgültig nicht mehr möglich ist, weil z. B. Antragsfristen versäumt wurden. Vielmehr erfolgt die Pfändung auch insoweit, als Antragsfristen noch nicht abgelaufen sind und die Förderung daher grundsätzlich noch möglich wäre.

Kein Pfändungsschutz in unbegrenzter Höhe durch Verteilung

Kein Riestersparer kann sein Vermögen in unbegrenzter Höhe auf beliebig viele Riesterverträge verteilen, und bei jedem einzelnen Vertrag, wenn er entdeckt wird, jeweils noch eine Pfändung verhindern, indem er auf die gesetzliche Fördermöglichkeit verweist.

Der Gesetzgeber hat solchen Missbrauch verhindert, indem er nur die tatsächlich geförderten Beiträge und das daraus angesparte Riesterkapital schützt. Wenn der Insolvenzverwalter schnell genug arbeitet, erhält er oft das gesamte Riestervermögen aus überzahl­ten Beiträgen selbst für Jahre der Förderung zurück, dazu die Beiträge der Jahre, für die eine Förderung noch nicht beantragt bzw. ausgezahlt wurde, und die Beiträge des laufenden Jahres, für die noch gar kein Förderantrag gestellt werden konnte. Der Riestersparer kann jedoch rechtzeitig den Riestervertrag ganz oder teilweise kündigen – soweit er für ihn keine Förderung erhalten hat, muss er dann eine solche natürlich auch nicht zurückzahlen.

Ausweg in Deutschland: Freiwillige Zahlungen in das System

Wer 100 Prozent sicher gehen möchte, dass in der Einzahlungsphase ein Pfändungsschutz in vollem Umfang gegeben ist, informiert sich am besten über die Möglichkeiten, freiwillig an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) Beiträge zu entrichten.

Weiterhin besteht die Option, im Ausland weitergehende Möglichkeiten zu finden, einen Insolvenzschutz zu erhalten. Beide Lösungsansätze versprechen mindestens eine höhere Sicherheit und womöglich sogar bessere Rentabilität als in einem Altersvorsorgevertrag. Es wäre ein Irrtum zu glauben, dass kapitalgedeckte Altersversorgung sicherer und rentabler sei als eine solche nach dem Umlageverfahren.

Denn das Problem ist hierbei nicht der angebliche demographische Wandel, sondern schlicht, dass Rentner und Arbeitnehmer seit etwa dem Jahre 2000 nicht mehr am Aufschwung, bzw. den Produktivitätssteigerungen angemessen beteiligt wurden.

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Die Plattform www.kompetenznetz-mittelstand.de ist zugleich Präsentations- und Kommunikationsplattform und dient der Organisation des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes", indem Nominierungen und Juryarbeit über dieses Portal organisiert werden.

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