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onOffice unterstützt Makler bei der Dokumentationspflicht von Arbeitszeiten

(PresseBox) (Aachen, )
Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns muss nicht nur die Zahlung von mindestens 8,84€ die Stunde gewährleistet werden. Es gibt einige Regeln zur Dokumentations- bzw. Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten. Welche Arbeitgeber sind davon betroffen, was genau gilt es zu beachten und welche Lösungen gibt es zur Aufzeichnung?

Grundsätzlich sind vor allem Arbeitgeber betroffen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem der vermerkten Bereiche des §2a SchwarzArbG beschäftigen. Darunter fallen folgende Wirtschaftszweige:
  • Baugewerbe
  • Gaststätten- & Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- & damit verbundende Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Forstwirtschaftsunternehmen
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die am Auf- & Abbau von Messen & Ausstellen beteiligt sind
  • Fleischwirtschaft
Immobilienmakler fallen per se nicht unter die folgenden Gewerbe. Daher sind weitere Details an dieser Stelle nicht relevant. Allerdings gibt es eine weitere Regelung, unter die auch der Makler als Arbeitgeber fällt. Sollte ein Immobilienbüro einen Arbeitnehmer als „geringfügig Beschäftigen“ angestellt haben, so muss er auch die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit gewährleisten. Darunter fällt beispielsweise ein Minijobber, der grundsätzlich nur einen Lohn bis zu 450€ erhält.  Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind von der Regelung, dass nur die Bereiche des §2a SchwarzArbG abgedeckt sein müssen, ausgenommen.
Immobilien-Dienstleister sind bei der Einstellung von „Minijobbern“ also auch auf die Aufzeichnung der Arbeitszeiten angewiesen.

Die Aufzeichnungen sollten den Arbeitsbeginn, das –ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit beinhalten. Die Art der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben – ob schriftlich oder elektronisch, manuell oder automatisch – der Arbeitgeber kann frei wählen. Dieser muss das auch nicht zwingend selber machen, sondern kann diese Aufgabe auch einem seiner Arbeitnehmer übergeben.

Noch einfacher, als einen Mitarbeiter mit dieser Aufgabe zu belasten, ist natürlich eine automatische Arbeitszeiterfassung. Für Immobilienmakler, die onOffice nutzen, ist die Arbeitszeiterfassung in onOffice enterprise pro erhalten. Die automatische Arbeitszeiterfassung fängt genau in dem Moment an, die Arbeitszeit zu tracken, wenn der Arbeitnehmer in seiner onOffice Version auf den „Start“-Button drückt. Sobald dieser in Pause geht, muss er den gleichen Button erneut betätigen – genauso, wenn er wieder aus der Pause zurückkehrt oder seine Arbeitszeit zum Feierabend stoppen möchte. Das System erfasst die Zeiten genau, so dass keine Fehler beim Eintragen entstehen können. Lediglich ein Klick ist nötig, um die Arbeitszeit zu starten und zu stoppen.
Manuelle Arbeitszeiterfassungen gehören mit onOffice enterprise der Vergangenheit an. Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein will, sollte die Aufzeichnungspflicht definitiv beachten und auf eine gute Arbeitszeiterfassung setzen.

onOffice ist darauf bedacht, seinen Kunden einen Mehrwert zu bieten – und schenkt onOffice Kunden seit kurzer Zeit die Arbeitszeiterfassung, wenn sie sich für enterprise pro entscheiden.

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onOffice GmbH

Das Aachener Softwareunternehmen onOffice wurde 2001 als Einzelunternehmen gegründet und 2014 in eine AG umgewandelt. Im September 2015 expandierte das Unternehmen und gründete einen weiteren Firmensitz in Wien, Österreich. Seit Beginn profitieren bereits über 10.000 Anwender vom Experten der online basierten Immobiliensoftware onOffice enterprise. Mit über 120 Mitarbeitern und Vorstand Stefan Mantl überzeugt das onOffice-Team mit seinem fundierten Know-how neben Immobilienmaklern, auch Banken, Makler-Netzwerke sowie Fertighaushersteller. Der zweite Geschäftsbereich des inhabergeführten Unternehmens umfasst die Konzeption und Realisierung von Maklerinternetseiten auf der Basis des hauseigenen Content Management Systems.

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