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Vom Werbeverbot zum Werberecht

Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ingenieure und auch Architekten nutzen Möglichkeiten der Werbung zunehmend

(PresseBox) (Braunschweig, )
Die Werbung von verkammerten Freiberuflern unterliegt bestimmten rechtlichen Beschränkungen. Eine marktschreierische Außendarstellung und Kommunikation, die der privatwirtschaftlicher Unternehmen ähnelt, ist ihnen deshalb nicht erlaubt. Sie würde von Kunden, Mandanten oder Patienten wohl auch eher skeptisch und gegebenenfalls als unseriös bewertet. Die bundesweit tätige, auf Freiberufler spezialisierte Marketingagentur MediaWorld GmbH aus Braunschweig nutzt und kennt den rechtlichen Spielraum und den passenden Ton, um ihren Kunden mit im Rahmen der Berufsordnungen erlaubter und angemessener Imagewerbung, Kommunikation und Marketing beratend zur Seite zu stehen. Denn derartige Maßnahmen fördern das Image eines Freiberuflers; er wird durch sie quasi zum "Markenprodukt". Rechtsanwälte und Steuerberater, Ingenieure und Architekten sowie Ärzte und Kliniken können nun gezielter Wege beschreiten, die ihnen zu einer besseren Positionierung im Wettbewerb verhelfen.

Der stetig steigende Konkurrenzdruck sowie feinere berufliche Differenzierung zwingen Freiberufler zum Umdenken und veranlassen sie, neue Wege zu gehen, um neue Kunden zu finden. Werbeverbote und -beschränkungen erschweren jedoch den Aufbau einer wirksamen Außendarstellung. MediaWorld setzt alle Möglichkeiten der internen und externen Unternehmenskommunikation konsequent ein, um gezielte, rechtskonforme Strategieentwicklungen und Marketingmaßnahmen für Freiberufler zu realisieren.

Dazu ermittelt die Agentur den Ist-Zustand des Freiberuflers und seine Zielsetzungen und entwickelt die entsprechende Strategie. Sie verändert und verbessert z. B. seine Außendarstellung, denn das visuelle Erscheinungsbild bewirkt einen erheblichen Eindruck beim Betrachter. Logos, Geschäftsausstattungen, Prospekte, Broschüren und auch Internetauftritte schaffen ein konstantes und einheitliches Erscheinungsbild im Stil einer Marke. Durch gezielte Kommunikationsmaßnahmen wie Mailings, Fachvorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Anzeigenwerbung oder Veranstaltungen erreicht der Freiberufler seine definierten Zielgruppen. Neben einer differenzierenden Imagewerbung hilft eine Zielgruppenbestimmung, genau die Kunden zu finden, die von den beworbenen hoch qualifizierten Dienstleistungen angesprochen werden sollen. Die wettbewerbsverbessernden Maßnahmen unterstützen ein verantwortungsvolles Vertrauensverhältnis zu Mandanten oder Patienten, das die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Seriosität der freien Berufe unterstreicht.

"Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Werbeverhaltens haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert", sagt Rechtsanwalt Martin Voß, Mitglied der Geschäftsleitung von MediaWorld. "Mit unserer Fachkenntnis nutzen wir die Veränderungen vom Werbeverbot zum Werberecht und erzielen in der Regel einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil für unsere freiberuflichen Kunden."

"Kasten"

Erlaubt – nicht erlaubt So ist der Freiberufler mittlerweile in der Wahl des Werbeträgers frei (z. B. Straßenbahn); das zur Selbstdarstellung gewählte Medium kann für sich allein nicht die Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme begründen (BVerfG NJW 2002, 1331). Dies gilt natürlich auch für Eigendarstellungen im Internet. Vieles ist nunmehr möglich – vorbei sind die Zeiten, in denen ein Arzt Anzeigen in Tageszeitungen nur bei besonderen Anlässen, wie z. B. einer Praxisverlegung, schalten durfte. So sind beispielsweise Rechtsanwälten sogar auch Postwurfsendungen, ohne eine übertriebene Selbstanpreisung nach dem Motto "Wir sind die Besten", "Nur wir können richtig beraten", auch in größerem Umfang erlaubt, solange der sachliche Informationsaspekt im Vordergrund steht. Als zulässig wurde dabei auch noch angesehen, wenn eine Kanzlei mit dem Zusatz "optimale Vertretung" wirbt, sofern diese Aussage im Kontext mit Sachaussagen steht, auf denen das Werturteil aufbaut (BGH GRUR 2005, 520, 521). Nicht erlaubt ist jedoch nach wie vor die Werbung um ein Mandat im Einzelfall, so z. B. die Verteilung von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschaftsversammlung, bei denen zumindest teilweise konkreter Beratungsbedarf bestand (OLG München GRUR-RR 2006, 201, 202) oder ein Anschreiben an bestimmte Kapitalanleger, in dem Ängste geschürt werden und um Unterzeichnung und Rücksendung einer Prozessvollmacht gebeten wird (OLG Hamburg NJW 2005, 2783, 2785). Vorsicht bei der Formulierung von Werbeaussagen ist somit trotz der Liberalisierung des Berufsrechts in allen freiberuflichen Branchen nach wie vor geboten. Eine kompetente und zielgerichtete Beratung kann dabei helfen.
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