Datenschutzverstöße können im Einzelfall abmahnfähig sein
Das OLG nimmt eine vermittelnde Position ein: Die jeweilige Vorschrift der DSGVO muss daraufhin untersucht werden, ob sie auch ein wettbewerblich relevantes Marktverhalten betrifft. Ist dies der Fall, können Mitbewerber sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützen und Verstöße abmahnen. Das OLG hat im konkreten Fall die datenschutzrechtswidrige Nutzung von personenbezogenen Daten zu Webzwecken als abmahnfähigen Verstoß anerkannt. Diese Rechtsauffassung hat zur Folge, dass nun jede DSGVO Norm auf ihre Marktrelevanz hin überprüft werden müsste, ggf. durch mehrere Gerichtsinstanzen.
Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich dieser Rechtsansicht anschließen oder ob es zu einer gesetzgeberischen Klarstellung kommt.