Was macht der Versicherer? Er legt dem Kunden eine Modell- oder Beispielrechnung vor. Diese Prognosen waren in der Vergangenheit immer wieder ein Streitpunkt zwischen Versicherer und Kunde, weil am Ende nicht das heraus kam, was in den Berechnungen prognostiziert wurde. Die Versicherer haben in diesem Fall argumentiert, dass es sich hierbei um unverbindliche Rechenmodelle handelt, denen fiktive Annahmen zu Grunde liegen und aus denen keine vertraglichen Ansprüche abgeleitet werden können.
Um diesen Konflikt zu lösen und die Rechte des Kunden zu stärken, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in § 154 VVG Modellrechnung Folgendes bestimmt:
"(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird."
Konkretisiert wird dies in der Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV). Diese besagt, dass Modellrechnungen mit dem 1,67-Fachen des Höchstrechnungszinses von derzeit 2,25 Prozent, also 3,76 Prozent, sowie einem Punkt darüber und darunter darzustellen sind.
Das ist natürlich erst einmal gut, weil der Kunde hiermit die eingerechneten Produktkosten vergleichen kann. Der Nachteil ist jedoch, dass ein erfolgreicher Versicherer, der in der Vergangenheit stets hohe Überschüsse zugunsten seiner Kunden erwirtschaftet hat, mit einem nicht erfolgreichen Anbieter auf eine Ebene gestellt wird. Die erfolgreichen Versicherer lösen dies dadurch, indem sie den Kunden zusätzlich zur Modellrechnung noch eine Beispielrechnung aushändigen. Diese enthalten entweder eine Hochrechnung mit der prognostizierten Ablaufleistung auf Basis der aktuellen Überschussdeklaration oder die in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Rendite, die bei einem Vertrag derselben Laufzeit zum Ablauf fällig wird.
Wie Sie schon erahnen und löst all dies jedoch nicht das eigentliche Problem. Denn kein Devisenhändler weiß, wo der Dollar in einer Woche steht. Kein Aktienanalyst kann mit Sicherheit sagen, wo der DAX im nächsten Jahr steht. Kein Wirtschaftsweiser kann genau sagen, wie viel Wirtschaftswachstum wir im nächsten Jahr haben werden. Ein Versicherer soll jedoch dem Kunden genau vorrechnen, was in 30 Jahren sein wird.
Dies kann nicht funktionieren und dieses Dilemma löst auch kein Gesetz. Als Zukunftsinformation, Prognose oder gar Versprechen sind deshalb Modell- oder Beispielrechnungen ungeeignet. Sie geben jedoch dem Kunden einen Anhaltspunkt, wo der Lebensversicherer heute steht.
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