Im verhandelten Fall waren Mieter und Hausverwaltung in der gleichen Stadt. Laut BGH ist es dem Mieter zuzumuten und auch völlig ausreichend, dass er zur Prüfung die Belege direkt bei der Hausverwaltung einsieht.
Besteht ein Mieter darauf, dass er zur Kontrolle Beleg-Kopien erhält und behält seine Nebenkostenvorauszahlung ein, so kann dies sogar schlimme Folgen für ihn haben. In einem weiteren Urteil entschied der Bundesgerichtshof: Der Vermieter kann fristlos kündigen, sobald Nebenkosten-Rückstände in Höhe von zwei Monatsmieten aufgelaufen sind. In diesem Fall half es dem Mieter auch nicht, dass er den Rat, die Nebenkosten einzubehalten, vom örtlichen Mieterverein bekam. Für dessen Falschberatung, so die Richter, trage der Mieter das Risiko. Er muss raus aus der Wohnung.
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