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Dachschaden: Vermieter kann nicht die Haftung für Schäden am Mieter-Eigentum ausschließen

(PresseBox) (Nürnberg, )
In einem Mietvertrag stand: Der Vermieter haftet nur für Schäden am Eigentum des Mieters, die er durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. Nach einem Wasserschaden infolge eines undichten Dachs wollte der Mieter Schadensersatz für sein zerstörtes Mobiliar. Und bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht.

Als ein Mieter im Urlaub war, drang Wasser durch das defekte Flachdach in seine Wohnung. Der Sachschaden: Rund 13.000 Euro. Dieses Geld wollte er von seinem Vermieter ersetzt bekommen, doch der wiegelte ab. Stand doch im Mietvertrag, dass er nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften müsse. Der Streit ging durch die Instanzen und das Oberlandesgericht Hamburg stellte fest, dass der Schaden am Dach tatsächlich nur eine leichte Fahrlässigkeit des Vermieters darstellte. Dieser habe es lediglich versäumt, das ältere Dach laufend zu überwachen. Doch ob er für den Schaden haften muss oder nicht, musste letztlich der Bundesgerichtshof entscheiden (Az.: VIII ARZ 1/01).

Dieser entschied zu Gunsten des Mieters. Die Klausel, wonach der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz hafte, benachteilige den Mieter auf unangemessene Weise und sei daher ungültig. Denn laut Gesetz ist der Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Das war wegen des defekten Dachs und der Folgeschäden zweifellos nicht der Fall.

Darüber hinaus, so argumentierten die Richter, könne sich der Mieter vor den finanziellen Folgen solcher Schäden nicht durch eine Versicherung schützen. Denn Hausratversicherungen kommen typischerweise zwar für Leitungswasserschäden, nicht aber für Schäden aufgrund eines undichten Dachs auf. Der Vermieter könne aber sehr wohl eine Haftpflichtversicherung abschließen, die auch solche Mieterschäden mit abdeckt. Die Kosten für eine solche Versicherung könne er zudem als Betriebskosten mit dem Mieter abrechnen.

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