Es handelt sich somit um eine deutliche steuerliche Vereinfachung für betreffende Anlagenbetreiber. Alle Anlagenbetreiber, die ihre Anlage als Kleinunternehmer betreiben, können haben folglich eine Photovoltaikanlage ohne Finanzamt, da diese weder umsatzsteuerlich noch ertragssteuerlich relevant ist.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdf?__blob=publicationFile&v=1