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TRFE-Dienstleistungen

Seit 2015 schärferes Umsatzsteuerrecht

(PresseBox) (Hamburg, )
Anbieter von elektronischen Dienstleistungen müssen einen deutlichen Mehraufwand für Steuerberechnung und -erklärung einkalkulieren - zumindest dann, wenn sie ihre Dienste entgeltlich auch im EU-Ausland erbringen. Denn für sie gilt seit Jahresbeginn bei der Mehrwertsteuer innerhalb der EU das so genannte Bestimmungslandprinzip. Dabei gilt der Grundsatz: Umsätze sollen dort versteuert werden, wo der Mehrwert verbraucht wird. Was das genau bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erklärt Steuerberater Dr. Mario Wagner von der Hamburger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schomerus & Partner, Gründungsmitglied des unabhängigen Beratungsnetzwerks HLB Deutschland.

Gegenstand der Neuregelung sind entgeltliche TRFE-Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen) an private Endverbraucher im EU-Ausland. Diese werden seit Jahresbeginn nicht mehr im Land des Dienstleisters besteuert, sondern individuell mit dem jeweiligen Steuersatz im Land des Endverbrauchers. Die Folge ist ein erheblicher Aufwand für die IT und die Buchhaltung des betroffenen Unternehmens, welches nunmehr verpflichtet ist, sich in jedem EU-Land, in dem es Kunden beliefert, steuerlich registrieren zu lassen, Umsatzsteuererklärungen einzureichen und Rechnungen nach den dortigen Vorschriften zu erstellen. Prinzipiell gilt dies für alle B2C-Online-Dienstleister. Selbst Kleinunternehmer müssen die verschärften Regelungen anwenden. Unter TRFE-Dienstleistungen fallen beispielsweise:

- Websites, Webhosting, Online-Fernwartung und Cloud-Lösungen
- Softwaredownloads und -aktualisierung, z.B. Updates, Anti-Viren-Software oder Bannerblocker
- Downloads von Bildern, Texten und Informationen, z.B. eBooks, Online-Zeitschriften, Informationsdienste oder Gebrauchsanleitungen
- Datenbanken, z.B. Dating-Portale
- Streaming von Musik und Filmen, z. B. Video-on-Demand
- Online-Spiele, z.B. auch Glücksspiele und Lotterien
- Online-Radio und -TV sowie kostenpflichtige Podcasts
- Online-Lehrgänge und virtuelle Klassenzimmer
- Online-Versteigerungen
- Bündelangebote wie z.B. kombinierte Nachrichten-, Wetter- und Reiseinformationen

Doch zum Glück gibt es eine elegante Vereinfachung für betroffene Unternehmen: Für die Umsätze mit Endverbrauchern kann man das so genannte "Mini-One-Stop-Shop"-Verfahren (kurz MOSS) beantragen. Es erlaubt Anbietern, die anfallenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen auch über EU-Grenzen hinweg im eigenen Land zu erledigen. Die Vorteile von MOSS liegen auf der Hand: Einmalige Registrierung für bis zu 27 EU-Staaten, zentralisiert im Heimatland, ohne Sprachbarrieren und im Idealfall ohne die Notwendigkeit, auf lokale steuerliche Beratung in den betroffenen EU-Staaten zurückgreifen zu müssen.

Die Neuregelung und das MOSS-Verfahren sind zwar seit Längerem bekannt, aber erst seit Januar kommt es verstärkt zu Nachfragen. Zentrale Herausforderung ist es aktuell, Lösungen zu finden, um den geänderten umsatzsteuerlichen Obliegenheiten gerecht zu werden. Die "Vogel-Strauß-Taktik" ist an dieser Stelle gefährlich, da das Handeln der Steuerbehörden zwingend an den Neuregelungen ausgerichtet sein muss: Wer beispielsweise seit dem 1. Januar 2015 TRFE-Umsätze an polnische Endverbraucher erbracht hat und diese nicht dort zum geltenden Umsatzsteuersatz versteuert, begeht Steuerhinterziehung in Polen. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Umsätze "ersatzweise" in Deutschland besteuert werden. Abgesehen davon, dass Steuerhinterziehung grundsätzlich kein Element der Risikoabwägungen eines redlichen Geschäftsgebarens sein darf (Stichwort "Kavaliersdelikt"), unterliegt diese gerade auch im Bereich der eDienstleistungen einem besonderen Entdeckungsrisiko: Weil online erbrachte Dienstleistungen weltweit immer wichtiger werden, ist deren Besteuerung verstärkt in den Fokus der Steuerbehörden gerückt und momentan Teil internationaler Bemühungen für mehr Steuergerechtigkeit und eine flächendeckende Steuererhebung (z.B. "BEPS"-Initiative der OECD). Gerade eDienstleistungen stellen hier immer noch einen gewissen Graubereich dar, in dem steuerliche Belange oftmals mehr oder weniger stiefmütterlich behandelt werden.

Die neue Regelung hat übrigens nicht nur steuerliche, sondern auch handfeste betriebswirtschaftliche Auswirkungen. Ein Beispiel: Wurde eine eDienstleistung für 119 EUR vertrieben, erhielt der deutsche Anbieter bis Ende 2014 wegen des deutschen Steuersatzes von 19 Prozent 100 EUR netto, in denen auch eine Gewinnmarge von 5 Prozent enthalten war. Dies galt unabhängig davon, ob an einen deutschen oder an einen Endverbraucher im EU-Ausland geleistet wurde. Wird die Dienstleistung zum gleichen Preis in 2015 erbracht, ergeben sich für Leistungen ins EU-Ausland jedoch kalkulatorisch entscheidende Änderungen. Bei einer Leistungsabnahme in Luxemburg mit einem Umsatzsteuersatz von 17 Prozent verbleiben dem Anbieter erfreuliche 101,71 EUR netto. Bei einer Leistungsabnahme in Ungarn mit einem Umsatzsteuersatz von 27 Prozent verbleiben dem Anbieter nur 93,70 EUR netto. Eine Chance auf eine kleine Margenverbesserung verspricht also nur der Absatz in Luxemburg und Malta, da hier die Mehrwertsteuersätze niedriger sind als in Deutschland. Dies sind jedoch zwei EU-Staaten, mit einem vergleichsweise geringen Abnehmerpotenzial. Dagegen stehen Margeneinbußen oder -defizite aus dem Geschäft in den übrigen 25 EU-Staaten, die diese Verbesserungen schnell aufzehren können. Der deutsche Anbieter muss also genau prüfen, ob sein Geschäft unter den neuen Bedingungen insgesamt noch profitabel ist, oder ob er zu einer landesspezifischen Preispolitik übergehen muss, die regelmäßig jedoch mit sehr viel Aufwand verbunden ist.

Wer fortan grenzüberschreitend elektronische Dienstleistungen anbieten will, sollte sich folgende Frage stellen: Will ich mich wirklich in bis zu 27 EU-Staaten steuerlich registrieren lassen? Ist die Buchhaltung meines Unternehmens dafür vorbereitet? Bestehen ausreichende Kenntnisse der internationalen Steuergesetze? Sind Preise und Rechnungen länderspezifisch angepasst und die AGB länderspezifisch formuliert? Wer eine dieser Fragen aktuell noch mit "nein" beantwortet, sollte schnellstmöglich fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.

Für alle "Nachzügler" gibt es gute Nachrichten: Es ist weiterhin möglich, sich für das MOSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu registrieren. Dabei gilt: Wer sich bis Ende März 2015 anmeldet, kann MOSS für alle ab 1. April 2015 erbrachten TRFE-Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Eine rückwirkende Registrierung ist leider nicht möglich, vorher erzielte Umsätze müssen individuell im Abnehmerland versteuert werden. Um Unklarheiten oder gar übermäßige umsatzsteuerliche Verwerfungen im In- und Ausland zu vermeiden, ist es auf jeden Fall empfehlenswert, seinen Steuerberater oder eine fachkundige Kanzlei, die möglichst international vernetzt ist, einzubinden. Generell gilt: Eine qualifizierte Beratung ist für das betroffene Unternehmen durch nichts zu ersetzen.

Zum Autor:

Dipl.-Kfm. Dr. Mario Wagner ist Steuerberater und Kanzleipartner bei der Hamburger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schomerus & Partner. Die Kanzlei ist Mitglied von HLB Deutschland und HLB International, einem internationalen Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.

Dr. Wagner hat in Hamburg und den USA studiert und promovierte auf dem Gebiet der Internationalen Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die steuerliche Beratung sowohl national ausgerichteter als auch grenzüberschreitend tätiger mittelständischer Unternehmen, die steueroptimierte Restrukturierung und Reorganisation sowie das Umsatzsteuerrecht. Im Rahmen der Initiative "Schomerus@eBusiness" begleitet er mit weiteren Partnerkollegen verschiedener Fachrichtungen den Branchenfokus "eCommerce/eBusiness". Darüber hinaus ist er Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius in Hamburg.

Schomerus & Partner

Schomerus - das sind Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater aus Hamburg. 1924 gegründet, hat Schomerus schon früh die Verbindung mit anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesucht und die gemeinsame Kraft genutzt, um zu wachsen und sich zu einem der führenden Anbieter von Prüfungs-, Rechtsberatungs- und Steuerberatungsdienstleistungen im norddeutschen Raum (mit Schwerpunkt in der Metropolregion Hamburg) zu entwickeln. Heute umfasst Schomerus fünf Gesellschaften, die auf den Feldern Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsrecht, Steuerberatung und Unternehmensberatung tätig sind. Zu den Mandanten zählen nationale und internationale - vorwiegend mittelständische - Unternehmen aller Rechtsformen aus den unterschiedlichsten Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbereichen, Verbände, Stiftungen, öffentliche und gemeinnützige Unternehmen, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, private Inhaber größerer Immobilien- und Kapitalvermögen sowie Führungskräfte aus dem Leitungsbereich von Großunternehmen. Schomerus ist Gründungsmitglied von HLB Deutschland. Weitere Informationen unter www.schomerus.de.

HLB Deutschland GmbH

HLB Deutschland ist ein 1972 gegründetes Netzwerk von 19 selbstständigen und unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften an 33 Standorten. Aktuell sind 183 Partner und 1.205 Berufsträger und Mitarbeiter unter dem Dach der HLB Deutschland für die meist mittelständischen Mandanten in Wirtschafts- und Steuerfragen tätig. HLB Deutschland gehört mit einem Gesamtumsatz der einzelnen Mitglieder von 147 Millionen Euro im Jahr 2013 zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. HLB Deutschland ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.

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