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Vergütung von Vereinsvorständen: Gemeinnützigkeitsproblem ausgeräumt

(PresseBox) (Planegg / München, )
Wer gemeinnützig ehrenamtlich tätig ist, darf von seinem Verein auch eine moderate finanzielle Anerkennung erhalten. Der persönliche Freibetrag von bis zu 500 Euro pro Jahr stellt eine echte Unterstützung für jedes sportorientierte, soziale oder kulturelle Engagement dar, muss doch der Empfänger darauf keine Steuern und der Verein keine Sozialabgaben entrichten. Viele Vereine und Verbände vergüten das Engagement ihrer Vorstands- oder Präsidiumsmitglieder entsprechend - etwa in Form von Sitzungsgeldern oder einer moderaten pauschalen Aufwandsentschädigung.

Allerdings hat der Gesetzgeber die Gemeinnützigkeit schon immer an strenge Voraussetzungen geknüpft - so auch hier: Die Vorstandsvergütung muss explizit in die Vereinssatzung aufgenommen, ein entsprechender bisheriger Hinweis auf eine rein ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands gestrichen werden. Die Frist für eine entsprechende Satzungsanpassung wurde wiederholt verlängert, nun ist der 31. Dezember 2010 endgültig als Stichtag festgelegt.

Leider hat die sog. Ehrenamtspauschale seit ihrer Einführung im Jahr 2007 schon für viel Unsicherheit, gar Verwirrung gesorgt. Selbst nach dem vierten BMF-Schreiben vom Oktober letzten Jahres schien ein Problem nicht abschließend gelöst: Wie würden die Finanzbehörden mit bereits ausgezahlten Aufwandsentschädigungen in Vereinen/Verbänden verfahren, die ihre Satzung noch nicht geändert haben? Wenn zum Beispiel Ende 2009 noch an den Vereinsvorstand eine Aufwandspauschale überwiesen, einem weiteren Vorstandsmitglied Sitzungsgelder zuerkannt wurden, die dieser dann sogar zurückgespendet hat? Nicht nur dem Kassenwart/Schatzmeister dürfte sich die bange Frage aufdrängen, ob man damit nicht die Gemeinnützigkeit seines Vereins leichtfertig aufs Spiel setzt.

Doch nun vermeldet das Vereinsportal von redmark eine erfreuliche Entwicklung: Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle aus Freiburg hatte das Bundesfinanzministerium um eine Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 14.10.2009 gebeten. Im aktuellen Antwort-Schreiben des Ministeriums vom 28.12.2009 erhielt der sehr engagierte Experte, der sich schon seit Jahrzehnten erfolgreich für die Belange der Vereine einsetzt, folgende Auskunft: In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht wird es nicht beanstandet, wenn im Vorgriff auf eine notwendige Satzungsänderung bis Ende 2010 angemessene Vorstandsvergütungen ausgezahlt werden. Das Schreiben ist mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und somit verbindlich.

"Damit ist auch dieses gemeinnützigkeitsrechtliche Problem für die vielen gemeinnützigen Vereine, Verbände und Stiftungen vom Tisch", resümiert Geckle. Kein Verein, der den Einsatz seines Vorstands per Ehrenamtspauschale belohnt, muss also eine spätere Auseinandersetzung mit dem Finanzamt mehr befürchten.

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