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Sonderinformation Umsatzsteuer

Geplante Neuregelungen des Umsatzsteuergesetzes im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Warenbewegungen

(PresseBox) (Hamburg, )
Im Rahmen des „Jahressteuergesetzes 2019“ plant der deutsche Gesetzgeber auch die Umsetzung der vom Rat der EU am 4. Dezember 2018 mit Anwen-dung zum 1. Januar 2020 beschlossenen umsatzsteuerlichen Sofortmaßnah-men („Quick Fixes“).

Auch wenn das Jahressteuergesetz 2019 derzeit noch nicht verabschiedet ist und die Änderungen ausführlich Gegenstand der umsatzsteuerlichen Mandan-tenveranstaltung am 3. Dezember 2019 in unserem Haus sein wer-den https://www.schomerus.de/... sind doch die wegen der Quick Fixes geplanten Gesetzesänderungen so hinreichend sicher, dass wir Sie be-reits zum jetzigen Zeitpunkt über diese für Sie bedeutsamen Neuregelungen informieren möchten.

So soll sichergestellt werden, dass notwendige Maßnahmen rechtzeitig ergrif-fen werden können. Im Einzelnen handelt es sich um folgende geplante Geset-zesänderungen:
  1. Neuregelungen zum Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6a UStG im Entwurf)
  2. Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer als Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG im Entwurf)
  3. Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nur bei richtiger Angabe in der zusammenfassenden Meldung (§ 4 Nr. 1 lit. b UStG im Entwurf)
  4. Gesetzliche Regelung zur innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren in ein Konsignationslager(§ 6b UStG im Entwurf)
Zu 1.: Mit der geplanten Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 gelten dann erstmals EU-weit einheitliche Regelungen zum Reihengeschäft. Die Neuregelungen orientieren sich dabei an der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzbehörden. Das bedeutet im Einzelnen:

- Wie bisher kann nur einer der Lieferungen die Warenbewegung und damit eine mögliche Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche oder Ausfuhrlieferung zugeordnet werden.

- Bei Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer (UDE1) ist die Warenbewegung seiner Lieferung (Lieferung 1) an den zweiten Unternehmer (UDE1 an UDE2) zuzuordnen.

- Bei Beförderung oder Versendung durch den letzten Unternehmer (UPL) ist die Warenbewegung der Lieferung an ihn (Lieferung 2) zuzuordnen (UDE2 an UPL).

- Bei Beförderungen oder Versendung durch einen Zwischenhändler (UDE2) ist die Warenbewegung der Lieferung grundsätzlich an ihn (Lieferung 1) zuzuordnen (UDE1 an UDE2).

Weist der Zwischenhändler nach, dass er den Gegenstand nicht entsprechend der gesetzlichen Vermutung in seiner Eigenschaft als Abnehmer, sondern ausnahmsweise als Lieferer befördert oder versendet hat, ist die Warenbewegung und damit auch eine mögliche Steuerbefreiung seiner Lieferung zuzuordnen (UDE2 an UPL). Im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt der Nachweis über die Verwendung einer dem Zwischenhändler vom Abgangsstaat erteilten Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Der Begriff „Verwendung“ setzt dabei ein positives Tun des Zwischenhändlers voraus. Diese Verwendung muss spätestens bei Beginn der Beförderung oder Versendung erfolgen z.B. durch schriftliches Festhalten im Text des Auftragsdokumentes oder einer Erklärung des Zwischenhändlers (UDE2) gegenüber dem leistenden Unternehmer, die ihm vom Abgangsstaat erteilte USt-IdNr. für alle künftigen Lieferungen verwenden zu wollen. Eine in einem Dokument lediglich formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. soll also nicht mehr ausreichen, ebenso wenig die Verwendung erst in der Rechnung, da dann der Warentransport bereits erfolgt ist.

- Bei Exportfällen, also Lieferungen ins Drittländer, ist der Nachweis durch den Zwischenhändler (UDE2) erbracht, wenn er bis zum Transport seine USt-IdNr. oder Steuernummer verwendet.

- Bei Importfällen, also Lieferungen aus Drittländern, gilt der Nachweis als erbracht, wenn die Ware entweder im Namen des Zwischenhändlers oder für Rechnung des Zwischenhändlers zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Der Zwischenhändler wird also Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Für Ihr Unternehmen betreffen diese Änderungen hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise alle Fälle von Reihengeschäften, bei denen die Gesellschaft bestellte Waren direkt an einen Abnehmer im EU-Ausland oder Drittland steuerfrei weiterberechnet. Da auch im Falle innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) die Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer bereits jetzt gesetzliche Voraussetzung ist, gehen wir davon aus, das auch hierfür zukünftig die Verwendung bis zum Beginn des Transportes zu dokumentieren ist.

Zu 2.: Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt ab 1. Januar 2020 nur noch dann vor, wenn der Abnehmer der Lieferung ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet. Hinsichtlich des Begriffs „Verwendung“ werden wohl die gleichen Maßstäbe anzuwenden sein, die sich aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des Reihengeschäftes (s. o.) ergeben: Die USt-IdNr. für eine oder auch für alle zukünftigen Lieferungen muss also durch schriftliche Erklärung vor erfolgtem Transport verwendet werden. Auf die Gültigkeit der USt-IdNr. darf nur vertraut werden, wenn diese bis zum Beginn der Lieferung geprüft wurde (www.bzst.de).

Zu 3.: Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind zu dem ab 1. Januar 2020 nur noch dann steuerfrei nach § 4 Nr. 1 lit. b UStG, wenn der leistende Unternehmer seiner Verpflichtung zur vollständigen und rechtzeitigen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM; § 18a UStG) nachgekommen ist. Das bedeutet, dass die fristgerechte Abgabe einer ZM zur materiellrechtlichen Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung wird. Soweit eine ursprünglich unrichtig oder unvollständig bzw. nicht abgegebene ZM später berichtigt wird, wirkt dieses für die Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück.

Zu 4.: Bisher führten Lieferungen von Waren in ein eigenes Lager beim Kunden (Konsignationslager) in einem anderen EU-Land grundsätzlich zur Annahme eines so genannten innergemeinschaftlichen Verbringens. Folge: Zu deklarieren waren eine steuerfreie fiktiven innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsland sowie ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland. Hierfür musste sich der Lieferer im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und bei Entnahme der Ware aus dem Lager eine steuerpflichtige Lieferung zum dortigen Steuersatz deklarieren. Mit der geplanten gesetzlichen Neuregelung in § 6b UStG ist eine Vereinfachung geplant: Erst wenn die Ware durch den bereits zu Beginn des Warentransportes bekannten Erwerber aus dem Lager entnommen wird, also der Verkauf erfolgt, wird zukünftig von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ausgegangen. Die Registrierung des Verkäufers im Bestimmungsland entfällt. Hierfür müssen neben dem bereits feststehenden Abnehmer weitere Bedingungen erfüllt sein. Diese bestehen in der Einhaltung einer Lagerfrist von maximal zwölf Monaten, der Einhaltung von Aufzeichnungspflichten über die in das Lager verbrachten Waren, der USt-IdNr. des Erwerbers sowie dem Erfordernis, dass der Lieferer im Bestimmungsland nicht ansässig sein darf.

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