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Corona-Überbrückungshilfe des Bundes auch für gemeinnützige Einrichtungen

(PresseBox) (Hamburg, )
Kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen beantragen. Auch gemeinnützige Organisation sind antragsberechtigt.

Welche Unternehmen sind grundsätzlich antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen antragsberechtigt, die keinen Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds haben und deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen sind. Förderfähig und damit antragsberechtigt sind ausdrücklich auch gemeinnützige Einrichtungen jeder Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind.

In welcher Art und in welchem Umfang wird die Überbrückungshilfe gewährt?

Die Überbrückungshilfe wird als Zuschuss für die Monate Juni, Juli und August gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.  Es wird ein Anteil i.H.v.
  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen gelten statt des Umsatzes die Einnahmen als Bezugsgrenze. Dazu gehören auch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Die Überbrückungshilfe kann auch für einzelnen Monate beantragt werden, wenn nur für diese der o.g. Umsatzrückgang vorliegt. Die maximale Förderung beträgt 150.000,00 EUR für drei Monate oder 50.000,00 EUR pro Monat. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Betrag 9.000,00 EUR insgesamt bzw. 3.000,00 EUR monatlich. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind es 15.000,00 EUR insgesamt bzw. 5.000,00 EUR monatlich. Für Kleinunternehmen kann die maximale Förderungsgrenze in begründeten Ausnahmen auch überschritten werden.

Welche Fixkosten sind förderungsfähig?

Förderfähig sind insbesondere folgende im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit bestehende Fixkosten, die bereits am 01.03.2020 bestanden haben müssen:
  • Mieten und Pachten für Immobilien.
  • Mietkosten für Anlagen, Geräte, usw. (z.B. für Fahrzeuge und Maschinen)
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteile von Leasing-Raten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
  • Grundsteuern
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Personalkosten, die nicht durch das Kurzarbeitergeld gedeckt sind.
  • Kosten für Auszubildende
Die vorgenannte Liste ist keineswegs abschließend. Wichtig ist, dass die Fixkosten steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden. Bei gemeinnützigen Organisationen müssen die Fixkosten um den Anteil gekürzt werden, der in den ideellen Bereich fällt.

Wie erfolgt die Antragstellung und welche Nachweise sind vorzulegen?

Das Unternehmen bzw. die Organisation müssen einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragen, der den Antrag im Rahmen eines digitalen Verfahrens stellt. Zunächst werden die Umsatzeinbrüche und die Fixkosten schätzungsweise angegeben. Später müssen dann endgültige Umsatzzahlen nachgewiesen werden. Dies kann zu einer Höherstockung des Zuschusses oder zu einer erforderlichen (teilweisen) Rückzahlung des Zuschusses führen. Der Antrag muss bis spätestens 31.08.2020 gestellt werden.

Praxishinweis:

Zwar sind Organisationen und Unternehmen, die die bisherigen Soforthilfe-Programme des Bundes und der Länder in Anspruch genommen haben, auch hinsichtlich der Überbrückungshilfe antragsberechtigt. Bei zeitlicher Überschneidung von Soforthilfe und Überbrückungshilfe erfolgt jedoch eine Anrechnung.

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