Um eine erworbene Fachanwaltsbezeichnung weiterhin führen zu können, muss sich ein Rechtsanwalt jährlich fortbilden. In welchem Verfahren und nach welchen inhaltlichen Maßstäben über die Anerkennung von besuchten Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden ist, war bislang allerdings nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat nun geurteilt, dass eine zur Pflichtfortbildung taugliche Veranstaltung dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung bereits vorhandener besonderer Kenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet dienen müsse. Dazu sei es nicht notwendig, dass eine Veranstaltung nur ein einziges Fachgebiet betreffe. Der Nachweis von Grundlagenkenntnissen, die bei jedem Rechtsanwalt vorausgesetzt würden, reiche jedoch nicht aus. Anhand dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof das besuchte Seminar „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“ als fortbildungstauglich für den Fachanwalt für Verkehrsrecht beurteilt. Die Fälle in diesem Gebiet spielten nämlich durchweg in der Öffentlichkeit und würden überdurchschnittlich häufig von zunächst unbeteiligten Personen wahrgenommen. Das Seminar vermittele auch mehr als die in Studium und Referendariat erworbenen Grundkenntnisse.
Anerkennung von Fachanwaltsfortbildungen: DeutscheAnwaltAkademie erringt Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (Anwaltssenat) mit GvW Graf von Westphalen
Um eine erworbene Fachanwaltsbezeichnung weiterhin führen zu können, muss sich ein Rechtsanwalt jährlich fortbilden. In welchem Verfahren und nach welchen inhaltlichen Maßstäben über die Anerkennung von besuchten Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden ist, war bislang allerdings nicht höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat nun geurteilt, dass eine zur Pflichtfortbildung taugliche Veranstaltung dem Aufbau, der Vertiefung und der Aktualisierung bereits vorhandener besonderer Kenntnisse in dem jeweiligen Fachgebiet dienen müsse. Dazu sei es nicht notwendig, dass eine Veranstaltung nur ein einziges Fachgebiet betreffe. Der Nachweis von Grundlagenkenntnissen, die bei jedem Rechtsanwalt vorausgesetzt würden, reiche jedoch nicht aus. Anhand dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof das besuchte Seminar „Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik“ als fortbildungstauglich für den Fachanwalt für Verkehrsrecht beurteilt. Die Fälle in diesem Gebiet spielten nämlich durchweg in der Öffentlichkeit und würden überdurchschnittlich häufig von zunächst unbeteiligten Personen wahrgenommen. Das Seminar vermittele auch mehr als die in Studium und Referendariat erworbenen Grundkenntnisse.