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Ein Quadrat ist eben nur ein spezielles Rechteck

Fieldfisher erläutert, was das BGH Urteil zu Ritter SPORT nun für andere Marken bedeutet

(PresseBox) (Hamburg, )
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Markenstreit (I ZB 42/19 und I ZB 43/19) zwischen Mondelez (Milka) und der Alfred Ritter GmbH & Co. KG eine endgültige Entscheidung verkündet. Der nun seit über einem Jahrzehnt andauernde Streit um den Markenschutz des Ritter SPORT-Schokoladenquadrats wurde zugunsten von Ritter entschieden, so dass die Marke schlussendlich nicht gelöscht wird.

Mit der Beantragung der Löschung der beiden eingetragenen Marken der Alfred Ritter GmbH & Co. KG durch den damaligen Milka-Konzern Kraft Foods (heute Mondelez) beim Deutschen Patent- und Markenamt 2010 wurde ein jahrzehntelanger Rechtsstreit ins Rollen gebracht. Zentraler Gegenstand des Rechtsstreits ist die Eintragung der charakteristisch quadratischen Form der Schokolade als deutsche Marke, die bereits am 24. Mai 1995 unter der Nr. 2913183 eingetragen wurde. Konkret unterliegt dem Schutz eine unifarbene quadratische Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper ohne Aufdruck, zwei markanten, gezackten Seitenlaschen und einer Quernaht zum Knicken auf der Rückseite, also eine sogenannte dreidimensionale Formmarke. Mondelez sieht in der geschützten Formmarke eine universelle und übliche Form, also ein Quadrat, das auch von anderen Herstellern von Lebensmitteln als Verpackungsform genutzt wird. 2016 entschied das Bundespatengericht (BPatG) in diesem Sinne und ordnete die Löschung der Marken an, um die quadratische Form auch anderen Herstellern zugänglich zu machen. Der Bundesgerichtshof sah dies in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2017 anders und urteilte, dass die quadratische Form keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Gleichzeitig verwies er den Fall wieder an das Bundespatentgericht zur Klärung der weiteren Frage zurück, ob die als Marke geschützte quadratische Verpackung ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen besteht, die der Ware (Tafelschokolade) einen wesentlichen Wert verleihen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Dies verneinte das Bundespatentgericht in 2018 und wies den Löschungsantrag auch insoweit zurück.

Nun entschied erneut der Bundesgerichtshof und bestätigte das vorangegangene Urteil des Bundespatentgerichts. Die Schutzfähigkeit der eingetragenen Marken der Alfred Ritter GmbH & Co. KG bleibt bestehen und somit auch die typische quadratische Form weiterhin der Ritter SPORT-Schokolade vorbehalten. So heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert." Die Rechtsbeschwerden wurden somit zurückgewiesen.  

Matthias Berger, Anwalt für Marken und Designrecht bei Fieldfisher Germany (LLP) bewertet das Urteil positiv. "Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine gute Nachricht für alle Markeninhaber, insbesondere im Bereich Lebensmittel und Konsumgüter. Anders als der zeitlich limitierte Schutz von Waren- und Verpackungsformen als Designs/Geschmacksmuster bieten Marken schon aufgrund ihrer praktisch unbegrenzten Schutzdauer und der Bindungswirkung ihrer Eintragung für die Gerichte erhebliche strategische Vorteile für die Absicherung der Exklusivität des Designs von Produkten und deren Aufmachungen." Weiter betont er, "die Entscheidung hat daher Signalwirkung für alle Markenartikler, die aufgrund der bisher unklaren Rechtslage betreffend dreidimensionale Formmarken dafür keine eigenen Marken eingetragen haben. Sie sollten nun umgehend ihre Produktportfolios dahingehend prüfen, ob die markenrechtliche Absicherung von Produkt- und Verpackungsformen vor dem Hintergrund der neuen Rechtsentwicklung in Betracht kommt, um ihre Wettbewerbsposition abzusichern und auszubauen."

 

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