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Kryptowährungen: Welche Steuerfallen lauern?

(PresseBox) (Berlin, )
Bitcoin, Ethereum oder Ripple – Kryptowährungen sind bei Unternehmen und Privatpersonen als Anlage beliebt. Doch wann sind Gewinne und Verluste aus Handel und Mining steuerlich relevant? Und welche Fristen sollten Spekulanten bei den virtuellen Währungen beachten?

Ob es die Schlagzeilen aus El Salvador sind, das als erstes Land den Bitcoin als offizielles Zahlungsmittel einführt, oder aber die Berg- und Talfahrten an den Börsen in den vergangenen Monaten: Kryptowährungen sind in aller Munde. Der Hype um die digitalen Währungen nimmt kein Ende. Zwar werden Kryptowährungen gern mit Gold verglichen. Tatsächlich liegt hinter den virtuellen Coins aber selten ein realer Wert. Das hält allerdings viele Privatpersonen und vermehrt auch Unternehmen nicht davon ab, auf Kryptowährungen zu setzen. „Die Negativzinsen auf Geschäftskonten nähren die Suche nach Anlage-Alternativen“, sagt André Rogge, Steuerberater bei Ecovis in Dresden, und gibt zu bedenken: „Wichtig ist es, bei aller Hoffnung auf den schnellen Gewinn die steuerlichen Aspekte im Umgang mit Bitcoin und Co. nicht außer Acht zu lassen.“

Was müssen Unternehmen bei der Steuer beachten?

Unabhängig davon, ob sich Investitionen in digitale Währungen lohnen oder nicht, ist es wichtig, sich rechtzeitig über die steuerlichen Folgen zu informieren. Denn da es sich bei Krypto-Zahlungsmitteln weder um eine reale Währung noch um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, ist zwar keine Abgeltungsteuer fällig. Steuerfrei ist der Handel, entgegen einigen Versprechen im Internet, aber nur selten.

Welche Steuern genau fällig sind, hängt davon ab, wer mit einer Kryptowährung handelt. Ecovis-Steuerberater Rogge erklärt: „Kauft ein Unternehmen Kryptowährungen, so handelt es sich bei den elektronischen Coins um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.“ Sie sind folglich in der Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Sobald das Unternehmen Coins verkauft, sind Steuern auf den Gewinn fällig – unabhängig von der Haltefrist. „Entsprechend lassen sich natürlich auch Verluste aus diesen Geschäften steuerlich absetzen“, ergänzt Rogge. Handel findet außerdem nicht erst mit dem Verkauf statt – auch der Tausch in andere elektronische Währungen – also etwa von Bitcoin zu Ethereum – gilt als Transaktion. Realisieren Käufer dabei Gewinne, sind diese ebenfalls steuerpflichtig. Dazu kommt: Weil jede einzelne Transaktion steuerpflichtig ist, ist das entsprechend zu dokumentieren. „Das ist eine Herausforderung, die ohne Dienstleister, die Coin-Tracking- Reports anbieten, kaum zu bewältigen ist“, sagt Steuerberater Rogge.

Geld schürfen ist gewerblich

Das Mining von virtuellen Coins ist aus steuerlicher Perspektive ein Gewerbebetrieb. Allerdings sind die Rechenaufgaben im Mining inzwischen derart stromintensiv und kompliziert, dass sie in der Regel nur Mining-Pools gemeinsam lösen – und aufgrund der hohen Strompreise höchst selten in Deutschland. Vorsicht ist dennoch angebracht, denn: „Auch wer in einen Mining-Pool investiert, ist gewerblich tätig – ganz gleich, ob er selbst die Technik betreibt oder nicht“, sagt Ecovis-Steuerberater Rogge.

Was gilt für den Privatbesitz von Bitcoins?

Wer als Privatperson in Kryptowährungen investiert, für den gelten wieder andere steuerliche Regeln. Als „sonstiges Wirtschaftsgut“ ist der Coin-Verkauf ein privates Verkaufsgeschäft. Gewinne über die Freigrenze von 600 Euro hinaus sind zum persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer also seine digitalen Münzen erst zwölf Monate nach Kauf wieder verkauft, muss keine Steuern zahlen.

Doch auch hier lauern Stolperfallen: Die Freigrenze etwa gilt für alle privaten Verkaufsgeschäfte zusammen. Wer also zusätzlich noch ein steuerpflichtiges Ebay-Geschäft gemacht hat, muss die Gewinne zusammenzählen. Dazu kommt: „Die Ein-Jahres-Frist wird schnell zur Zehn-Jahres-Frist, wenn ich mit den Coins nicht nur handle, sondern laufend Einkünfte mache, etwa beim Lending, also beim Leihen oder Verleihen der Internetwährung“, erklärt Steuerberater Rogge. Und auch für private Investoren gilt: Die Haltefristen müssen mit einer sauberen Dokumentation aller Transaktionen nachvollziehbar sein.

Alles in allem bleiben Geschäfte mit virtuellen Währungen also kein einfaches Unterfangen – auch aus steuerlicher Sicht nicht, bestätigt Ecovis-Steuerberater André Rogge und warnt: „Jeder, der hier investiert, sollte genau wissen, was er tut. Und keinesfalls blind selbst ernannten Bitcoin-Experten im Internet vertrauen.“

Glossar: Kryptowährungen
  • Kryptowährungen: Digitale Zahlungsmittel, die auf dezentralen kryptografischen Daten basieren – und daher ohne Zentralinstanzen wie Banken funktionieren.
  • Coin: Digitale Währungseinheit; alternative Bezeichnungen: Currency Token oder Krypto Token
  • Mining: Unter dem Schürfen der Münzen versteht man die Herstellung neuer virtueller Münzen von Nutzern mithilfe mathematischer Berechnungen. Diese Berechnungen sichern die zugrunde liegende Blockchain-Technologie ab.
  • Lending: Das Leihen von Coins entspricht einer Kreditvergabe im digitalen Währungssystem.
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