Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 568759

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Germany http://www.ecovis.com
Contact Ms Julia Hanke +49 89 5898266

Wer muss für mangelhaften Zahnersatz aufkommen?

Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2012 stellte klar, dass bei mangelhafter prothetischer Versorgung die Krankenkasse Schadensersatz vom zuständigen Zahnarzt fordern kann.

(PresseBox) (München, )
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 27. Juni 2012 die Sichtweise der Vorinstanzen bestätigt, dass eine Krankenkasse Schadensersatz gegen den Zahnarzt beanspruchen kann, wenn dieser eine mangelhafte prothetische Versorgung eingegliedert hat.

Der Kläger, ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Zahnarzt, wehrte sich gegen einen Bescheid des „Prothetik-Einigungsausschusses“, in welchem ihm die Kosten für die Neuanfertigung eines Zahnersatzes auferlegt wurden. Der Zahnarzt gliederte bei einer Patientin einen kombinierten Zahnersatz ein; die Krankenkasse leistete hierfür einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent. Allerdings war die Patientin mit dem Sitz der Prothese unzufrieden und zog nach mehreren Nachbesserungen einen Gutachter hinzu. Das Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) kam zu dem Ergebnis, dass die prothetische Versorgung nicht dem zahnärztlichen Standard genüge und eine Neuanfertigung erforderlich sei. Dies bestätigte im laufenden Verfahren ein weiterer Gutachter.

Der Zahnarzt rügte, dass die Vorinstanzen sich bisher lediglich auf die Mängel berufen, ihm jedoch kein Verschulden nachgewiesen hätten. Nach seiner Auffassung trifft die Patientin „möglicherweise“ ein Mitverschulden. Zudem handle es sich bei dem Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag und nicht um einen Werkvertrag, sodass der Patientin auch kein (Heilungs-)Erfolg geschuldet sei. Das BSG stellte in seinem Urteil klar, dass der Kläger den geforderten Schadensersatz zu leisten habe. Rechtsgrundlage für den Anspruch sind die §§ 23 ff. Bundesmantelvertrag-Zahnärzte.

Was sagt das Gesetz?
Der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte beziehungsweise der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte beinhalten die Pflichten der Vertragszahnärzte bei einer prothetischen Versorgung der Versicherten. Aus der „Gesamtschau“ dieser Vorschriften ergibt sich die Pflicht des Zahnarztes, der Krankenkasse den Schaden zu ersetzen, der dieser entsteht, wenn die Krankenkasse eine weitere Behandlung des Versicherten bezahlen muss, weil die Erstversorgung mangelhaft war. Die Voraussetzungen lagen vor. Zwei Gutachter stellten eine mangelhafte Behandlung fest. Da bereits mehr als 30 Nachbesserungen der prothetischen Versorgung erfolglos blieben, war eine weitere Behandlung durch den Kläger für die Patientin nicht mehr zumutbar. Weitere Voraussetzungen für Schadensersatz müssen nach Auffassung des BSG nicht vorliegen. Die Krankenkasse muss nicht nachweisen, bei welchem konkreten Planungs- oder Behandlungsschritt ein Fehler unterlaufen ist. Im zugrunde liegenden Fall waren keine Gründe ersichtlich, die den Kläger exkulpieren könnten. Ohne ein konkretes Vorbringen hinsichtlich fehlender Compliance sind die Prüfgremien nicht gezwungen, einem solchen Einwand von Amts wegen nachzugehen. Das Verschulden des Zahnarztes ist durch das Vorliegen der Schadensregress-Voraussetzungen indiziert. Die Schadensersatzhöhe richtete sich nach den Kosten, die der Krankenkasse durch die erneute prothetische Versorgung entstanden sind.

FAZIT:
Wieder zeigt sich, dass zwischen den zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften des Vertrags(zahn)arztrechts kein Gleichklang herrscht und die Vorschriften des SGB V häufig strengere Anforderung stellen als das Zivilrecht.

Autorin: Judith Mußelmann, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in Regensburg, judith.musselmann@ecovis.com

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.000 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.

www.ecovis.com

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.