Wann Mitarbeiter Sonderurlaub erhalten oder bezahlt frei bekommen, das ist häufig im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Gibt es keine solche Regelung, dann können Mitarbeiter dennoch auf der Grundlage des Paragraphen 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Sonderurlaub beantragen, den der Arbeitgeber nicht von den im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaubstagen abziehen darf. Voraussetzung für Sonderurlaub ist, dass der Arbeitnehmer aus einem wichtigen persönlichen Grund und unverschuldet seiner Arbeit nicht nachkommen kann. „Was genau zu den wichtigen persönlichen Gründen zählt, ist nicht genau gesetzlich geregelt“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.
Anlässe für Sonderurlaub
Zu den gängigen Gründen für Sonderurlaub gehören
- die Geburt eines Kindes: ein Tag
- der Tod eines Angehörigen ersten Grads, also ein Elternteil, Ehepartner oder Kind: zwei Tage
- die eigene Hochzeit: ein bis zwei Tage
- eine schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren: bis zu zehn Tage im Jahr
- eine schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen: ein Tag im Jahr
- ein Arztbesuch, wenn dieser nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann: In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter nur für die Behandlungszeit inklusive An- und Abfahrt bezahlt freistellen.