Der Gesetzgeber erlaubt Arbeitgebern nur zwei Gründe, wann sie ihren Mitarbeitern den Urlaub verwehren dürfen: Entweder stehen dem Urlaub dringende betriebliche Erfordernisse entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gehen unter sozialen Gesichtspunkten vor.
Dringende betriebliche Gründe sind
- personelle Engpässe in Saison- und Kampagnezeiten,
- plötzlich auftretende Produktionsnachfragen,
- Abschluss- und Inventurarbeiten oder
- große Warenmengen oder hochwertige Produktionsergebnisse können verderben.
Soziale Gesichtspunkte, die den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer den Vorrang geben, sind:
- Lebensalter,
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflicht,
- der Gesundheitszustand,
- Urlaub anderer Familienangehöriger,
- bestehendes Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit oder
- die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren.
„Nach wie vor hält sich der Irrglaube, dass Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen dürfen“, sagt Thomas G.-E. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München, „das stimmt aber nicht – auch nicht in der Probezeit.“ Arbeitgeber können lediglich einzelnen oder mehreren Arbeitnehmern aus den genannten Gründen den Urlaub verweigern, „in der Praxis sind es meist dringende betriebliche Gründe.“