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Umsatzsteuerliche Vorteile bei der Haltung von Tieren mit landwirtschaftlicher Nutzung

Wenn eine Einstellung von Tieren eindeutig auf landwirtschaftlichen Zwecken basiert, ist die vorteilhafte Pauschalierung bei der Mehrwertsteuer möglich.

(PresseBox) (Berlin, )
Und wieder musste sich ein Finanzgericht, diesmal in Nürnberg, mit der Umsatzbesteuerung der Pferdehaltung auseinandersetzen (Urteil vom 11. Dezember 2012, 2 K 1068/11). Der mit dem Finanzamt im Streit liegende Landwirt betrieb auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen auch eine Pensionspferdehaltung. Er stellte vorwiegend Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz sowie Gnadenbrotpferde ein. Die Pferde wurden gruppenweise nach Alter und Geschlecht getrennt gehalten, und für Monatspauschalen von 100 Euro bzw. 120 Euro pro Pferd standen den Kunden Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung zu. Tierarzt- und Hufschmied wurden daneben extra berechnet.

In den Jahren 2005 bis 2008 führte der Landwirt für alle Einnahmen, auch für die Umsätze aus der Pferdepension, keine Steuerbeträge ans Finanzamt ab. Er wendete also nicht nur auf die Umsätze aus der Landwirtschaft, sondern auch auf die Einnahmen aus der Pferdepension die Durchschnittsbesteuerung nach Paragraf 24 UStG an.

Fohlenpension und Gnadenhöfe: Mehrwertsteuer ungeklärt
Das Finanzamt versagte dies nach einer Betriebsprüfung, schätzte die Einnahmen des Landwirts aus der Pensionspferdehaltung auf jährlich 5.000 bzw. 7.000 Euro und unterwarf diese dem Regelsteuersatz. Den gegen die Umsatzsteuernachforderungen eingelegten Einspruch verwarf das Finanzamt, weshalb der Landwirt zum Nürnberger Finanzgericht ging. Er wusste zwar, dass die obersten Finanzrichter in München zuletzt noch 2011 die „normalen“ Pferdepensionsbetriebe abgeurteilt hatten mit der Begründung, Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung unterlägen dem Regelsteuersatz mit 19 Prozent, weil Reitpferde keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und auch nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen seien. Unser Landwirt aber sah sich von dieser Entscheidung nicht betroffen. Denn das Urteil beträfe nur Reitpferde, die für Nicht-Landwirte aufgezogen und gehalten würden.

Er aber erziele Umsätze aus der Fohlenaufzucht, die damit weiter wie die landwirtschaftliche Urproduktion nicht der Regel-, sondern der günstigen Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraf 24 zu unterwerfen seien. Die von ihm aufgezogenen Fohlen seien noch keine Reitpferde und deshalb habe er eine Lohntieraufzucht betrieben, die genauso zu behandeln sei wie die von Kälbern, Schweinen oder Geflügel. Die fränkischen Finanzrichter stellen sich aber trotz der berechtigten Argumentation des Landwirts nicht auf seine Seite. Sie teilen uneingeschränkt die Auffassung der Finanzverwaltung und verallgemeinern damit den Urteilsspruch der Münchner obersten Finanzrichter, dass die Regelbesteuerung nicht nur für „normale“ Reitpferde gilt, sondern für alle Pensionsleistungen, egal welche Pferde eingestellt werden.

Nur „landwirtschaftliche“ Pferde begünstigt
Auch die besonderen Pensionsleistungen unterliegen der Regelbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich bei den eingestellten Tieren um Fohlen, um Rekonvaleszenten oder um Gnadenbrotpferde handelt. Bei allen diesen Pferden handelt es sich immer noch um Privatpferde, die keiner landwirtschaftlichen Nutzung dienen sollen. Die aber ist Voraussetzung für die Durchschnittssatzbesteuerung.
Die Finanzrichter räumen zwar ein, dass die betroffenen Pferde des Landwirts von den vom Bundesfinanzhof bisher entschiedenen Fällen abweichen, weil sie entweder noch nicht oder nicht mehr zur Ausübung des Reitsports geeignet sind und der Landwirt auf seinem Hof auch keine Reithalle oder Reitbahn zur Ausübung des Reitsports anbot. Das aber ist nach Auffassung des Nürnberger Finanzgerichts nicht entscheidend. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass es sich bei den eingestellten Tieren nicht um solche handelt, die landwirtschaftlich genutzt werden, werden sollen oder genutzt wurden.

Fazit:
Für Pferdepensionsbetriebe gilt: Ein umsatzsteuerlich begünstigtes „Hüten, Züchten und Mästen von Vieh“ erfordert, dass die Leistungen des Betriebsinhabers landwirtschaftlichen Zwecken dienen. In allen anderen Fällen, auch bei Fohlenpensionen und Gnadenhöfen, ist Mehrwertsteuer abzuführen. Mangels Vieheigenschaft der Freizeitpferde ist der volle Steuersatz von 19 Prozent fällig.

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.000 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.

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