Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 483500

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Germany http://www.ecovis.com
Contact Mr Ulf Hausmann +49 30 31000854

Umsatzsteuer: Betriebsprämienverkauf voll steuerpflichtig

Wer Zahlungsansprüche aus Betriebsprämien veräußert, muss in vollem Umfang Mehrwertsteuer abführen. Bei geringen Einnahmen gilt zur Vereinfachung die neue 4.000-Euro-Bagatellgrenze.

(PresseBox) (Berlin, )
Der Verkauf von Zahlungsansprüchen unterliegt nach höchstrichterlicher Bestätigung tatsächlich der vollen Mehrwertsteuer. Auch pauschalierende Landwirte können sich nicht mehr gegen die Steuerzahlung stemmen. Der Bundesfinanzhof hat die fiskalische Verwaltungsmeinung bestätigt, nach der Einnahmen aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen weder der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegen noch bei regelbesteuerten Betrieben zu den mehrwertsteuerfreien Umsätzen zählen. Im Streitfall, den die Münchner Richter jetzt entschieden haben, veräußerte im Jahr 2007 ein Landwirt 18,58 Zahlungsansprüche zu je 350 Euro ohne die dazugehörende Fläche. Gegen die Forderung des Finanzamts, aus dem Erlös 19 Prozent Mehrwertsteuer zu bezahlen, wehrte sich der Landwirt – letztlich jedoch ohne Erfolg.

Seiner Argumentation, der Verkauf stelle einen Hilfsumsatz dar, der der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen unterliege, folgten die Richter nicht. Auch der von der Finanzverwaltung angerufene Bundesfinanzhof (BFH) sah zunächst keine pauschalierungsfähigen Hilfsumsätze. Denn begünstigte Hilfsumsätze sind nur solche Umsätze, die die übrigen Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs unterstützen sowie abrunden und durch die übrigen Umsätze veranlasst sind. Diese Voraussetzungen sehen die Münchner Finanzrichter bei der Veräußerung von Zahlungsansprüchen als nicht erfüllt an. Denn Zahlungsansprüche haben nach Meinung des Gerichts keinen Bezug auf bestimmte landwirtschaftliche Flächen oder bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen, sondern sind als Betriebsprämie eine Beihilfe und damit eine Gegenleistung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Landwirts.

Kein steuerfreier Umsatz
Einen steuerfreien Umsatz als Geschäft mit Forderungen sieht der BFH ebenfalls nicht. Diese Steuerbefreiung gilt nach neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur für Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, also für die Finanzgeschäfte von Banken oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen durch einen Landwirt gehört nicht dazu, da zum Anspruch auf Betriebsprämie der Landwirt beispielsweise über eine beihilfefähige Fläche verfügen sowie eine Reihe von Auflagen erfüllen muss, so die Richter. Die Veräußerung eines Zahlungsanspruchs ist daher nicht von der Mehrwertsteuer befreit. Neben dem aktuell entschiedenen Fall der Veräußerung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche muss davon ausgegangen werden, dass sowohl die Fälle der Veräußerung von beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche mit Zahlungsansprüchen als auch die Verpachtung von Zahlungsansprüchen nicht anders zu beurteilen sind.

Neue Bagatellgrenze
Hat ein pauschalierender Landwirt damit Betriebseinnahmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, kann er ab 2011 eine neue umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Für mit sieben Prozent oder 19 Prozent steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen im Rahmen seines Betriebs wird die eigentlich anfallende Mehrwertsteuer nicht eingefordert, wenn diese Einnahmen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 4.000 Euro brutto betragen. Als Bagatellfall können solche Einnahmen aus Vereinfachungsgründen der Pauschalierung unterworfen werden und der Landwirt muss die Einnahmen nicht mit dem Finanzamt teilen. Auch Erlöse aus der Veräußerung von Zahlungsansprüchen können ein solcher Bagatellfall sein. Die Betragsprüfung von 4.000 Euro erfolgt zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs, sodass der Landwirt für das ganze Jahr Rechtssicherheit hat, wenn er nicht bereits von Anfang an mit höheren Einnahmen rechnet. Diese neue Bagatellregelung gilt aber nur für Landwirte, die ansonsten keine Umsatzsteuererklärungen abgeben und Umsatzsteuern bezahlen.

Fazit
Einnahmen aus der Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen sind mit 19 Prozent voll umsatzsteuerpflichtig. Hat der Landwirt aber ansonsten keine Regelbesteuerungsumsätze, kann er hierfür die Bagatellregelung für Pauschalierer in Anspruch nehmen und die Mehrwertsteuer von dann 10,7 Prozent behalten.

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien¬unternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
www.ecovis.com

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.