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Umsatzsteuer 2021: Zurück zu 19 und 7 Prozent - was Unternehmer beachten müssen

(PresseBox) (Berlin, )
Zum 1. Januar 2021 endet die befristete Umsatzsteuersenkung aus dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Unternehmer sollten vor allem bei Rechnungstellung mit Anzahlungen, Teilleistungen und Gutscheinen achtgeben. Das und was vor allem auf die Gastronomie zukommt, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg.

Rechnung korrekt stellen: Klären Sie, wann Lieferung oder Leistung fertig sind

Maßgebend für den richtigen Umsatzsteuersatz ist, wann Lieferungen oder Leistungen aus umsatzsteuerlicher Sicht abgeschlossen sind. „Es kommt gerade nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Frenzel in Neubrandenburg, „Unternehmer müssen daher zum Jahreswechsel verstärkt prüfen, ob ein Umsatz vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgt ist.“

Wann ist eine Leistung tatsächlich abgeschlossen?
  • Lieferungen und Werklieferungen gelten als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand transportiert oder verschickt, ist die Lieferung mit Beginn des Transports oder des Versands ausgeführt.
  • Eine sonstige Leistung wie das Anmieten eines Wagens ist ausgeführt, wenn sie vollendet  oder beendet ist. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt.
  • Besonderheiten gelten bei echten Teilleistungen. Bei ihnen müssen Unternehmer prüfen, wann sie sie erbringen. Danach richtet sich der Umsatzsteuersatz. „Zum Thema Teilleistungen rund um Bau und Ausbau hatten die Unternehmen in den letzten Monaten wirklich viele Fragen“, berichtet Ines Frenzel aus der Praxis.
Was Sie bei Anzahlungen beachten müssen

Welcher Umsatzsteuersatz für eine Leistung gilt, darüber entscheidet der Ausführungszeitpunkt der Leistung und nicht wann Geld fließt. Wird für einen Umsatz eine Anzahlung verlangt, entsteht die anteilige Umsatzsteuer für den Anzahlungsbetrag jedoch schon bei Bezahlung. Die Anzahlung ist mit dem zum Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Steuersatz zu versteuern. Aufgrund der Steuersatzänderung kann sich der Steuersatz zum Zeitpunkt der Anzahlung gegenüber dem Zeitpunkt, wann die Leistung abgeschlossen ist, ändern. „Bei der Schlussrechnung müssen Unternehmer dann die Anzahlung nachversteuern“, sagt Steuerberaterin Frenzel. „Der Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung oder Leistung tatsächlich fertig ist, bestimmt dann letztlich den endgültigen Steuersatz für den Umsatz.“

Ein Beispiel:

Unternehmer Peter Mustermann bekommt im November 2020 einen Auftrag. Den Auftrag führt er im Januar 2021 aus. Die Auftragssumme beträgt 20.000 Euro netto. Sein Kunde zahlt bei Auftragserteilung 5.000 Euro netto an.

Der abzurechnende Umsatz im Januar 2021 beträgt 20.000 Euro netto und unterliegt komplett dem Steuersatz von 19 Prozent. Die Anzahlung wurde bereits mit 16 Prozent versteuert. In der Schlussrechnung wird nun die Anzahlung angerechnet und mit dem Abschluss der Leistung im Januar mit drei Prozent nachbesteuert.

„Um diesen Aufwand zu minimieren, gewährt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung: Steht fest, dass eine Leistung erst im neuen Jahr abgeschlossen wird, dann können Unternehmer die Anzahlung schon im November 2020 mit 19 Prozent abrechnen. Unternehmer sparen sich dann die Nachversteuerung der Anzahlung im Januar 2021 und müssen ihre Kunden damit nicht noch mal belästigen“, sagt Ines Frenzel.

Was gilt bei Gutscheinen?
  • Bei Einzweckgutscheinen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ausgabe des Gutscheins. Wird ein solcher Gutschein im Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgestellt, unterliegt dieser den Steuersätzen von 16 oder fünf Prozent. Wenn der Gutschein erst 2021 eingelöst wird, erfolgt keine weitere Umsatzversteuerung.
  • Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Umsatzbesteuerung nicht bei der Ausgabe, sondern beim Einlösen – und zwar immer zum dann gültigen Steuersatz.
Sich mit Einzweckgutscheinen die niedrigere Umsatzsteuer sichern geht nicht immer

Zahlreiche Unternehmen haben während der abgesenkten Umsatzsteuer überlegt, ob sie ihren Kunden mit Einzweckgutscheinen den günstigeren Steuersatz sichern können, selbst wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erfolgt. Hier hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass zumindest im Fall eines verbindlich bestellten Gegenstands, wie zum Beispiel ein individuell konfiguriertes Auto, keine Gestaltung über einen Einzweckgutschein möglich ist. „In der Praxis handelt es sich dann um eine Anzahlung auf den späteren, bereits jetzt inhaltlich genau bestimmbaren, Umsatz. Der Einzweckgutschein wird dann wie eine Anzahlung behandelt“, sagt die Ecovis-Steuerberaterin.

Besonderheiten bei der Umstellung in der Gastronomie

Bei der Gastronomie kommt es aufgrund des ersten und zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zur mehrfachen Umstellung bei den Steuersätzen. Zum 01.01.2021 erfolgt nun die vorletzte Umstellung. Die Steuersätze erhöhen sich wieder auf 19 beziehungsweise sieben Prozent. Essen im Restaurant außer Getränke unterliegt jedoch weiter dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Diese Begünstigung gilt bis einschließlich 30.06.2021

Überblick für die Gastronomie: Änderungsmarathon

Bis 30.06.2020:

·        Für die Abgabe von Speisen vor Ort: Regelsteuersatz 19 %.

·        Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 7 %.

·        Für die Abgabe von Getränken, egal ob im Haus oder außer Haus: Steuersatz 19 % (im Einzelfall außer Haus 7 % wie z. B. Latte Macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020:

·        Für die Abgabe von Speisen vor Ort: ermäßigter Steuersatz 5 %.

·        Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 5 %.

·        Für die Abgabe von Getränken, egal ob im Haus oder außer Haus: Steuersatz 16 % (im Einzelfall außer Haus 5 % wie z. B. Latte Macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

Ab 01.01.2021 bis 30.06.2021:

·        Für die Abgabe von Speisen vor Ort: ermäßigter Steuersatz 7 %.

·        Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 7 %.

·        Für die Abgabe von Getränken, egal ob im Haus oder außer Haus, Steuersatz 19% (im Einzelfall außer Haus 7% wie z. B. Latte Macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

Ab 01.07.2021:

·        Für die Abgabe von Speisen vor Ort: Steuersatz 19 %.

·        Für die Abgabe von Speisen außer Haus: ermäßigter Steuersatz 7 %.

·        Für die Abgabe von Getränken (egal ob im Haus oder außer Haus) Steuersatz 19 % (im Einzelfall außer Haus 7 % wie z. B. Latte Macchiato vgl. Anlage 2 UStG).

Spezialfall Silvesternacht

Aus Vereinfachungsgründen erlaubt es die Finanzverwaltung, dass die Steuersätze von fünf oder 16 Prozent auch auf Essen und Trinken im Restaurant sowie für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht vom 31.12.2020 auf den 01.01.2021 gelten.
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