Was passiert, wenn meine Buchführungsunterlagen vom Wasser zerstört wurden?
Sind Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen durch das Unwetter vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Wichtig: Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung oder den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Was können Unternehmer tun, um die erheblichen finanziellen Belastungen abzumildern?
Die jeweiligen Katastrophenerlasse beinhalten über 20 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige – für Privatpersonen sowie spezielle Regelungen für Unternehmer. Einige Beispiele aus beiden:
- Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
- Stundungs- und Erlassanträge bei der Gewerbesteuer
- Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau
- Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Möglichkeit zum Erlass der Grundsteuer
- Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen
- Die Nachweispflicht für Spenden ist jetzt vereinfacht. Zusätzlich können Spendenaktionen auch von gemeinnützigen Körperschaften organisiert werden, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördern oder regional gebunden sind.
- Außerdem sind sogenannte Arbeitslohnspenden möglich. Hier verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen seines Arbeitslohns. Der Arbeitgeber zahlt diesen Betrag auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung. Der Gespendete Teil des Gehalts wird dann nicht als Lohn berücksichtigt. Es muss keine Lohnsteuer und Sozialversicherung gezahlt werden. „Allerdings muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dokumentieren. Wichtig: Der gespendete Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen“, sagt Steuerberater Thomas Loibl.