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So bleiben die Ausgleichzahlungen für die Hebammenausbildung umsatzsteuerfrei

(PresseBox) (Berlin, )
Krankenhäuser und freiberufliche Hebammen, die Ausgleichzahlungen für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums bekommen, müssen dafür keine Umsatzsteuer zahlen.

Hintergrund: Wer Ausgleichzahlungen erhält

Vor zwei Jahren wurde die Ausbildung von Hebammen neu strukturiert und akademisiert. Seitdem gilt: Wer Hebamme werden möchte, muss ein Bachelorstudium absolvieren. Da es sich um ein „duales praxisintegrierendes Studium“ handelt, sollen die angehenden Hebammen an zwei Orten lernen:

Neben dem Studium an der Hochschule müssen Studierende einen praktischen Teil
  1. bei einer verantwortlichen Praxiseinrichtung (Klinik) und
  2. bei Kooperationspartnern außerhalb einer Klinik
a) bei freiberuflichen Hebammen oder
b) in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen

absolvieren.

Praxiseinrichtung (Klinik)

Damit Praxiseinrichtungen und deren Kooperationspartner Hebammen ausbilden, erhalten die verantwortlichen Praxiseinrichtungen eine Ausgleichszahlung aus einem Ausgleichsfonds.

Kooperationspartner außerhalb einer Klinik

Arbeiten die Studierenden außerhalb einer Klinik, so bekommen die entsprechenden Kooperationspartner ebenfalls Geld aus dem Ausgleichsfond.

Doch wie sind die Ausgleichszahlungen umsatzsteuerlich zu behandeln? In einer Kurzinformation nimmt das Finanzministerium Schleswig-Holstein dazu wie folgt Stellung.

Wann Ausgleichzahlungen umsatzsteuerfrei sind

Praxiseinrichtung in einer Klinik

Die an das Krankenhaus erbrachten Ausgleichszahlungen aus den Mitteln des Ausgleichsfonds sind umsatzsteuerlich nicht relevant. Es handelt sich dabei nicht um Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs und auch nicht um ein Entgelt von dritter Seite für Ausbildungsleistungen.

Kooperationspartner außerhalb einer Klinik

Die Zahlungen zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und den Kooperationspartnern sind als Subunternehmerleistungen steuerlich relevant, können aber umsatzsteuerfrei sein (§ 4 Nr. 21 UStG). Dies ist der Fall, wenn die verantwortliche Praxiseinrichtung und deren Kooperationspartner eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen, dass sie als berufsbildende Einrichtungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Das sollten Sie beachten

Ausgleichzahlungen für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums sind für freiberufliche Hebammen und ambulante hebammengeleitete Einrichtungen umsatzsteuerfrei. „Beachten Sie aber unbedingt, dass Sie die geforderte Bescheinigung haben“, warnt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing.

Magdalena Glück, Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing
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