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Reparaturen: keine starren Fristen

Der Bundesgerichtshof macht sich für Mieter stark. Viele Klauseln zur Schönheitsreparatur erklärt er für ungültig – aber nicht alle.

(PresseBox) (Berlin, )
Nur fegen oder auch streichen? Mieter und Vermieter sind sich bisweilen im Unklaren, was in Sachen Schönheitsreparatur erlaubt ist und was nicht. So schreiben die Vermieter mitunter ungültige Klauseln in den Mietvertrag, während andererseits Mieter die Wohnung verlassen, ohne die zu Recht geforderten Reparaturen vorzunehmen – und der Vermieter auf den Renovierungskosten sitzen bleibt. Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Kröber stellt klar: „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nicht etwa alle Schönheitsreparaturen für ungültig erklärt, sondern nur solche, die starre Fristen in sogenannten Formularverträgen oder Musterverträgen enthalten.“ Nicht erlaubt sind nach den Entscheidungen der Karlsruher Richter festgelegte Intervalle, die beispielsweise vorsehen, dass alle drei Jahre die Küche zu renovieren sei oder alle fünf Jahre das Wohnzimmer. „Stattdessen kommt es auf den tatsächlichen Abnutzungsgrad an“, erklärt Kröber. „Eine Klausel, die am Ende einer Frist Reparaturen oder eine Beteiligung an Renovierungskosten vorschreibt, obwohl der Raum in gutem Zustand ist, ist unzulässig.“ Er empfiehlt den Vermietern, keine Fristen im Vertrag zu verankern. „Auf der anderen Seite sollten Mieter die Dokumente vor der Unterschrift mit aller Sorgfalt auf unwirksame Formulierungen prüfen und Fragen dazu noch im Vorfeld klären.“ So gehen beide Parteien möglichem Streit aus dem Weg.

Übrigens: Für das Übergabeprotokoll gelten andere Regeln. Anders als im Formularvertrag können hier durchaus laufende Schönheitsreparaturen oder eine Endrenovierung durch den Mieter individuell vereinbart werden (BGH, Az. VIII ZR 71/08).

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