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Regelungen für Kurzarbeit: Weitere Erleichterungen helfen Unternehmen

Angesichts der seit mehr als einem Jahr anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung bestehende Regelungen für die Kurzarbeit ausgeweitet, um massenhafte Entlassungen zu vermeiden - und um damit langfristig Betriebe zu retten

(PresseBox) (Berlin, )
Die Bundesregierung hat die Kurzarbeits- Regelungen deutlich ausgeweitet. Konnten im ersten Lockdown viele Betriebe bestehende Aufträge abarbeiten, fehlen jetzt häufig die Auftragseingänge. Oder der Betrieb war auf behördliche Anordnung, etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie, komplett eingestellt. Immer mehr Unternehmen greifen deshalb auf Kurzarbeit zurück.

Welche Änderungen den Betrieben helfen

Normalerweise bekommen Arbeitnehmer für längstens zwölf Monate Kurzarbeitergeld. Das wurde verlängert. Die maximale Bezugsdauer liegt jetzt bei 24 Monaten – wenn die Kurzarbeit vor 31. Dezember 2020 begann. Außerdem hat Berlin das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts aufgestockt. Auch Unterbrechungen der Kurzarbeit sind möglich, wenn ein Auftrag reinkommt, der zu bearbeiten ist.

Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem aus Berlin hebt weitere Änderungen hervor. „Unternehmen müssen nicht erst negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) vorweisen, damit sie Kurzarbeitergeld bekommen. Das ist natürlich positiv. Allerdings müssen Arbeitnehmer erst ihren Urlaub oder zumindest Teile davon nehmen oder ihn verplant haben, bevor es Kurzarbeitergeld gibt. Da wird die Verwaltung dieses Jahr genauer hinschauen“, sagt er.

Die Bundesregierung hat die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli bis zum Jahresende 2021 erstattet die Verwaltung Sozialversicherungsbeitr.ge bis zu 50 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass die Kurzarbeit vor dem 30. Juni 2021 begonnen hat.

Änderungen gibt es auch, wenn sich ein Kurzarbeitender etwas hinzuverdienen möchte. Einen Mini-Job ausüben durfte er bisher schon, wenn er diesen bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen hatte. Seit Mai 2020 dürfen Arbeitnehmer einen neuen Mini-Job auch während der Kurzarbeit annehmen, ohne dass dies die Ansprüche mindert.

Weiterbildungsmaßnahmen im Fokus der Förderung

Neuerungen gelten außerdem für Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgeweitet und erleichtert. Für Weiterbildungsmaßnahmen, die während der Kurzarbeit beginnen und danach noch weiterlaufen, werden bis zum 30. Juni 2021 die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet. Die reguläre Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (bis 31. Juli 2023) ist künftig nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls beträgt.

Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin

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Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. In über 100 deutschen Büros arbeiten fast 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Weltweit sind es fast 8.500 in nahezu 80 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

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