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Mindestlohn: Lockerung der Dokumentationspflichten

Zum 1. August 2015 wurden die straffen Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geändert. Ist nun plötzlich alles besser oder entstehen neue Probleme?

(PresseBox) (München, )
Seit Beginn 2015 besteht das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“, kurz das Mindestlohngesetz (MiLoG), als Ergebnis einer jahrelangen öffentlichen Debatte in Deutschland. „Schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zeigten die Arbeitgeberverbände und mittelständischen Unternehmen die Schwierigkeiten in der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben auf“, kommentiert Ecovis-Steuerberater Marcus Büscher. Sie fürchteten insbesondere den hohen Verwaltungsaufwand und den Wegfall ihrer Flexibilität. Die Einführung des MiLoG bestätigte diese Befürchtungen. Nach wohl intensiver Überzeugungsarbeit zeigte sich das Arbeitsministerium nun zu „sinnvollen Flexibilisierungen“ des Gesetzes bereit und erließ eine neue Verordnung zu den Dokumentationspflichten des MiLoG, die am 1. August 2015 in Kraft trat. Die Dokumentationspflichten sollten damit gelockert werden. Auch wurde eine eindeutige Klärung der Anwendungsbereiche der sogenannten Auftraggeberhaftung im Halbjahresbericht des Arbeitsministeriums zum Mindestlohn angekündigt. Bekanntlich ist im MiLoG derzeit eine Haftung für Auftraggeber von Subunternehmern verankert, wonach diese für Verstöße gegen das MiLoG der beauftragten Subunternehmer haften. Die wohl beabsichtigte Rechtssicherheit ist damit zu diesem Punkt aber noch lange nicht erreicht.

Die wichtigsten Änderungen
Die Dokumentationspflichten erforderten bisher bei einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt bis 2.958 Euro brutto, dass Beginn und Ende der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer genau aufgezeichnet werden sollten. Die neue Verordnung zu den Dokumentationspflichten sieht dabei nun im Wesentlichen die folgenden neuen Regelungen vor:

  • Die Dokumentationspflicht entfällt, sofern ein monatliches Bruttogehalt über 2.000 Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten nachweislich regelmäßig gezahlt wurde.

  • Kein Wegfall der Mindestgrenze von 2.958 Euro bei Saisonarbeitern in der Land- und Forstwirtschaft wegen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags.

  • Befreit von der Dokumentationspflicht sind Ehegatten, Kinder, Eltern und eingetragene Lebenspartner des Arbeitgebers.
    Diese Änderungen wurden von den Kritikern wie der CDU/CSU, Arbeitgeberverbänden und mittelständischen Unternehmen mit Lob begrüßt.
Die Crux mit der Auftraggeberhaftung
Unverändert bleibt allerdings die höchst umstrittene Auftraggeberhaftung für Unternehmen, die Subunternehmen beauftragen, die dann gegen Dokumentations- bzw. Meldepflichten verstoßen oder gar den Mindestlohn nicht ordnungsgemäß zahlen. Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer bezeichnete diese Haftung als „unverhältnismäßig und impraktikabel“. Erstrebenswert wäre wohl eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit. „Mit der derzeitigen Gesetzeslage rutscht ein Unternehmen schnell ungewollt in die Haftung“, sagt Isolde Tuschling, Rechtsanwältin bei Ecovis. Eine genaue Definition existiert für den Anwendungsbereich der Auftraggeberhaftung übrigens bislang nicht. Die Arbeitsministerin kündigte hierzu Absprachen mit dem Bundesfinanzministerium an, um bald eine Interpretationshilfe bieten zu können. Gesetzesänderungen seien jedoch vorerst nicht geplant. Zwar gibt es erste Gerichtsurteile, die sich mit der Materie befassen und die eine Orientierung bieten, umfassend und einheitlich sind diese jedoch nicht. Dabei können Verstöße gegen das Mindestlohngesetz empfindliche Sanktionen herbeiführen. Wer der Dokumentationspflicht nicht angemessen nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und zahlt bis zu 30.000 Euro Strafe. Eine Nichtzahlung des Mindestlohns trotz gesetzlicher Pflicht oder bei Nichtzahlung des Mindestlohns durch einen beauftragten Subunternehmer, von der der Auftraggeber wusste oder fahrlässig nicht wusste, wird sogar mit bis zu 500.000 Euro geahndet.

Auf einem gutem Weg
Die neue Verordnung der Dokumentationspflichten ist ein guter Schritt in die richtige Richtung, allerdings besteht auch weiterhin Änderungsbedarf. Anstatt die Dokumentationspflichten zu erleichtern, führt die Verordnung vielmehr zu einer Verkomplizierung. Die Chance, das unklare Feld der Auftraggeberhaftung genauer zu regeln, wurde zunächst einmal vertan. Bei Verständnisfragen verweist das Arbeitsministerium gern auf die Mindestlohnhotline. Doch diese ist seit Einführung des MiLoG hoffnungslos überfordert. „Auch können die Mitarbeiter der Hotline nicht jeden Sachverhalt genau erfassen oder gar eine juristische Beratung durchführen“, macht Elisabeth Stieberger, Steuerfachwirtin bei Ecovis, aufmerksam. Um den empfindlichen Strafen zu entgehen, muss das MiLoG aber zwingend beachtet werden, um als Unternehmer nicht zur Kasse gebeten zu werden.

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.500 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.

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