Contact
QR code for the current URL

Story Box-ID: 896698

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Germany http://www.ecovis.com
Contact Ms Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Lebensarbeitszeitkonto: In der Freistellungsphase bauen Mitarbeiter keinen Urlaubsanspruch auf

(PresseBox) (Berlin, )
Wer als Arbeitgeber Lebensarbeitszeitkonten anbietet, sollte sich das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach merken. In der Freistellungsphase, so das Gericht, entstehen keine Urlaubsansprüche. „Klar, waren wir mit dem Fall noch nicht vor dem Bundesarbeitsgericht“, sagt Ecovis-Arbeitsrechtler Thorsten Walther, „weil Lebensarbeitszeitkonten jedoch zunehmend populärer werden, wird das Urteil noch weitere Kreise ziehen.“

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber ein „Lebensarbeitszeitkonto“ vereinbart hatte. In dieses Lebensarbeitszeitkonto zahlte die Arbeitnehmerin Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen und auch Gehaltsansprüche ein. Nachdem sie aufgrund des erworbenen Guthabens in die „Freistellungsphase“ wechseln wollte, kam die Frage auf, ob während dieser Freistellungphase Urlaubsansprüche entstehen. Die Dienstvereinbarung, die der Arbeitgeber mit der zuständigen Mitarbeitervertretung abgeschlossen hatte, verneinte dies.

Die Mitarbeiterin berief sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06. Mai 2014. Demnach ist die einzige Voraussetzung für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Und dies, so die Begründung der Mitarbeiterin, liegt auch während der Freistellungsphase vor.

Ecovis-Arbeitsrechtler Thorsten Walther, der in dem Fall den Arbeitgeber vertrat, verneinte das Entstehen eines Urlaubsanspruchs. Er berief sich in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, wonach Urlaubsansprüche trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht entstehen, wenn es in dieser Phase definitiv zu keiner Arbeitspflicht mehr kommt. Zudem führte er eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2016 (14 Sa 541/16) an, wonach auch in der Freistellungsphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung keine Urlaubsansprüche mehr entstehen. Das Arbeitsgericht Lörrach ist dieser Argumentation in weiten Teilen gefolgt und hat den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin abgelehnt (2 Ca 428/17).

„Dieses Urteil ist für alle Arbeitgeber, die Lebensarbeitszeitkontenmodelle anbieten, extrem wichtig“, sagt Rechtsanwalt Walther von Ecovis in Bayreuth. Warum? „Wenn auch während der Freistellungsphase vergütungspflichtige Urlaubsansprüche entstünden, dann wären Lebensarbeitszeitkontenmodelle mit erheblichen Mehrkosten verbunden.“

Website Promotion

Website Promotion
The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.
Important note:

Systematic data storage as well as the use of even parts of this database are only permitted with the written consent of unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, All rights reserved

The publisher indicated in each case (see company info by clicking on image/title or company info in the right-hand column) is solely responsible for the stories above, the event or job offer shown and for the image and audio material displayed. As a rule, the publisher is also the author of the texts and the attached image, audio and information material. The use of information published here is generally free of charge for personal information and editorial processing. Please clarify any copyright issues with the stated publisher before further use. In case of publication, please send a specimen copy to service@pressebox.de.