In Deutschland gibt es über 600.000 Vereine. Wegen der Corona-Pandemie sind Sportstätten geschlossen und Chöre treffen sich höchstens per Zoom. Das Vereinsleben ist stark eingeschränkt. „Damit Vereine die Pandemie überstehen, erleichtert der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 Vereinen ihre Arbeit“, sagt Ecovis-Steuerberater Robert Menz in Volkach.
Hier die wichtigsten Neuerungen für Vereine:
- Mehr und modernere gemeinnützige Zwecke: Der Gesetzgeber erweitert die Liste gemeinnütziger Zwecke: Darunter fallen jetzt auch Klimaschutz oder Dorfpflege.
- Mehr Zweckbetriebe: Ein gemeinnütziger Zweckbetrieb kann nun auch ein Heim für Kriegsflüchtlinge oder für Menschen mit psychischen Krankheiten sein. Diese Liste hat der Gesetzgeber ebenfalls erweitert.
- Mehr Zeit fürs Geldausgeben: Vereine können ihre Einnahmen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten länger ansparen. Sie müssen diese nicht mehr innerhalb einer Zwei-Jahresfrist für gemeinnützige Zwecke verwenden.
- Bagatellgrenze für wirtschaftliche Tätigkeit steigt auf 45.000 Euro: Der Gesetzgeber hat die Bagatellgrenze, innerhalb der die Einnahmen zum Beispiel aus einer Vereinsgaststätte noch steuerbegünstigt sind, von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.
- Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale steigen: Damit Vereine mehr Menschen für die Vereinsarbeit gewinnen, hat der Gesetzgeber den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro.
- Vereinfachter Spendennachweis jetzt bis 300 Euro: Die Grenze, bis zu der Vereine einen vereinfachten Spendennachweis ausstellen können, steigt von 200 auf 300 Euro.