Frau Lamm, irgendwie ist das alles reichlich verwirrend mit den Minijobs. Arbeitsstunden müssen vertraglich festgelegt sein, jedes Jahr steigt der Mindestlohn, und dann sind wieder die Arbeitszeiten anzupassen. Was empfehlen Sie, damit Unternehmer den Überblick behalten?
Aus unserer Sicht lohnt es sich, für die Mindestlohnempfänger Arbeitszeitkonten zu führen. Allerdings ist das an einige Voraussetzungen gebunden. Beispielsweise muss das schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart sein. Das Arbeitszeitkonto darf nur für über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden gelten. Die erfassten Stunden sind innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen.
Wie sind denn diese Plus- und Minusstunden aus dem Vorjahr zu vergüten?
Lassen sich Überstunden bis Ende des Jahres nicht abfeiern oder vergüten, sollten Unternehmer die entsprechenden Stunden kennzeichnen, damit sie klar dem Jahr zuzuordnen sind, in dem sie anfielen. Denn sie bleiben bei dem Mindestlohn, der im entsprechenden Jahr galt. Gibt es Minusstunden aus dem alten Jahr, dann spielt der neue Mindestlohn im kommenden Jahr keine Rolle. Arbeitszeitkonten sind Zeitkonten, keine Geldkonten. Minusstunden sind dann im kommenden Jahr nachzuarbeiten.
Haben Sie noch einen Tipp, wie sich Arbeitgeber mit Minijobbern das Leben leichter machen können?
Ich empfehle grundsätzlich, dass Arbeitgeber darauf achten sollten, dass die Arbeitszeitkonten zum Ende des Jahres auf null stehen. Dann sollten jährlich auch die Arbeitsverträge geprüft und an neue gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst werden. Das ist alles ein großer administrativer Aufwand Aber es lohnt sich.
Anja Lamm, Steuerberaterin bei Ecovis in Güstrow