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Erbschaftssteuer: Das verflixte siebte Jahr

Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien sind endlich da! Wer Vermögen steuerfrei übertragen will, sollte vor allem die Behaltensregelungen kennen.

(PresseBox) (Berlin, )
Am 16. Dezember sind die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien verabschiedet worden. Damit gibt es wieder eine gefestigte Verwaltungsmeinung zu Fragen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Allerdings sind nicht alle Punkte so gelöst worden, wie wir das gehofft haben. Die wesentlichen Aussagen, die für die Gesetzeslage ab 2009 gelten, stellen wir nachfolgend dar.

Werden landwirtschaftliche Betriebe zu Lebzeiten übertragen, wird durch die neuen Verschonungsregelungen der Wirtschaftsteil des Betriebs im Regelfall vollständig von der Steuer befreit. Die hohe Steuerbefreiung hat jedoch den Preis, dass der Übernehmer fünf- oder siebenjährige Behaltensfristen beachten muss.

Grundsätze der Behaltensregelungen
Von der Erbschaftsteuer verschont wird bei der Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Wirtschaftsteil. Das sind insbesondere die Grundstücke, Gebäude, Maschinen, das lebende und tote Inventar sowie die Lieferrechte etc., nicht aber das Betriebsleiterwohnhaus und die Altenteilerwohnung sowie weitere Wohnungen auf der Hofstelle. Auch nicht begünstigt sind Stückländereien, also Grundstücke, die für 15 Jahre und mehr verpachtet sind. Verfügt der Betrieb über Bauplätze, sind diese bei der Hofübergabe steuerbefreit, wenn sie vom Übergeber noch selbst bewirtschaftet sind.

Die Steuerbefreiung für dieses begünstigte Vermögen verliert der Übernehmer unter anderem dann, wenn er dieses land- und forstwirtschaftliche Vermögen insgesamt oder einzelne Teile davon innerhalb der Behaltensfristen verkauft. Werden Bauplätze übergeben, ist neben deren Verkauf auch die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung innerhalb der Behaltensfrist durch den Übernehmer ein Verstoß und löst Steuernachzahlungen aus. Gerade bei Bauplätzen kann das richtig ins Geld gehen! Gegenüber früheren Verwaltungsaussagen ist nun aber klar, dass die ertragsteuerliche Aufgabe des Betriebs, also dessen Verpachtung und Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung beim Finanzamt, verbunden mit der Überführung der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen unter Aufdeckung der stillen Reserven unschädlich ist. Erst dann liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen vor, wenn der Betrieb dadurch verändert wird, dass die Flächen für mehr als 15 Jahre verpachtet werden, also zur nicht begünstigten Stückländerei werden, oder die Wirtschaftsgüter auf Dauer zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken verpachtet oder genutzt werden und dadurch ihre Eigenschaft als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen verlieren.

Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Übernehmer auf der Hofstelle selbst einen Gewerbebetrieb eröffnet oder Flächen bzw. Wirtschaftsgebäude an Gewerbebetriebe verpachtet. Die bloße Verpachtung an einen anderen Landwirt hingegen ist unschädlich, solange die Grundstücke nicht langfristig über 15 Jahre verpachtet werden.

Umwidmung weiterhin ein Verstoß
Weitere Verstöße treten ein, wenn der Übernehmer wesentliche Wirtschaftsgüter des übernommenen Betriebs „verliert“. Gemeint ist damit, dass wesentliche Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und die immateriellen Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb ausscheiden, das heißt verkauft oder auch verschenkt werden. Ein Ausscheiden durch Verkauf oder Entnahme ist selbst dann schädlich, wenn der Erlös aus der Veräußerung dazu verwendet wird, Abfindungen an weichende Erben zu zahlen oder wenn der Hoferbe einzelne Flächen an seine Miterben überträgt, um deren Abfindungsansprüche zu befriedigen. Von dieser Nachversteuerung wird abgesehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten wieder in die Land- und Forstwirtschaft investiert wird.

Knackpunkt Selbstbewirtschaftung
Bei übergebenen Bauplätzen gilt als schädliche Verwendung bereits der Wegfall der Selbstbewirtschaftung. Verfügt der Betriebsinhaber über Bauland, Industrieland oder anderes Land für Verkehrszwecke, sind diese Flächen zunächst nur steuerbefreit, wenn er sie bis zur Hofübergabe selbst bewirtschaftet. Stellt aber der Hofübernehmer die eigene landwirtschaftliche Nutzung der Flächen später ein, verliert er damit die erbschaftsteuerliche Begünstigung. Je nach dem Zeitabstand zwischen Hofübergabe und Veräußerung oder Aufgabe der Selbstbewirtschaftung muss der Übernehmer anteilig die Bauplätze etc. nachversteuern.

Hierzu wird je nach Verschonungsregelung pro Jahr der erfüllten Haltedauer ein Fünftel oder ein Siebtel der auf den Bauplatz entfallenden Erbschaftsteuer erlassen. Hat sich der Übernehmer zum Beispiel für die 100-prozentige Steuerfreistellung mit der siebenjährigen Behaltensfrist entschieden und veräußert er den Bauplatz nach drei Jahren, wird die Steuer auf den Bauplatz mit vier Siebteln eingefordert. Nicht zufrieden gelöst ist der Fall, wenn der Übernehmer nichts veräußert oder die Bewirtschaftung einstellt, sondern nur Wirtschaftsgüter umwidmet. Solche Umwidmungen sollen nach den Erbschaftsteuerrichtlinien unverändert ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen sein. Gemeint sind Fälle, in denen Vermögensgegenstände nicht mehr auf Dauer dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

Eine Umnutzung in gewerbliches Betriebsvermögen, zum Beispiel in eine Gaststätte, eine Biogasanlage oder ein anderes gewerbliches Unternehmen, dessen Vermögen eigentlich auch erbschaftsteuerlich begünstigt ist, ist also schädlich. Damit werden landwirtschaftliche Betriebe benachteiligt, in denen der Übergeber eine Umstellungsphase des Betriebs noch nicht abgeschlossen hat. Schließt erst der Hofübernehmer die Umstrukturierung ab, wird er steuerlich hierfür bestraft. Noch in der Diskussion sind die Fälle der nachfolgenden Einbringung des übergebenen Betriebs in eine Personengesellschaft oder die Realteilung von landwirtschaftlichen Betrieben, die mangels Testament an eine Erbengemeinschaft gefallen sind. Sobald es hier nähere Erkenntnisse gibt, werden wir Sie darüber informieren.

Fazit
Errichtet noch der Übergeber einen Gewerbebetrieb auf der Hofstelle und übergibt er beide Betriebe, wird alles von der Erbschaftsteuer verschont. Wird der Übernehmer nach der Übergabe zum Gewerbetreibenden und verwendet er hierfür Vermögen des landwirtschaftlichen Betriebs, wird das als Verstoß gegen die Behaltensregelung gesehen. Dann werden Steuern fällig!

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

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