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Berufsausübungsgemeinschaft: Das sollten Ärzte bei der Gründung beachten

(PresseBox) (Berlin, )
Ärzte gründen ihre Berufsausübungsgemeinschaft in einer vertrauensvollen und freundschaftlichen Atmosphäre. An mögliche Probleme oder gar eine spätere Trennung der Gemeinschaftspraxis, denkt erst einmal keiner. Das kann sich rächen.

Gerade im Gründungsstadium einer Berufsausübungsgemeinschaft (oder Gemeinschaftspraxis) ist es besonders wichtig, bereits an deren mögliches Ende zu denken. In dieser frühen Phase wird der vertragliche Grundstein für wichtige Fragen gelegt: Welche Befugnisse sollen die sich zusammenschließenden Ärzte erhalten? Unter welchen Voraussetzungen sollen Anteile übertragen, gekündigt oder eingezogen werden können? Wem steht bei einer Auseinandersetzung was und wie viel zu?

Über viele Jahre kann die Zusammenarbeit gut gehen. Doch nicht selten führt ein späterer Streit unter den Partnern zu unüberwindbaren Differenzen, sodass die weitere Kooperation unzumutbar erscheint. „Nutzen Sie das gegenseitige Vertrauen der Anfangsphase, um für alle Seiten faire und umsetzbare Mechanismen für Streit- und Krisenfälle zu vereinbaren“, empfiehlt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.

Steuerlich günstig: keine stillen Reserven aufdecken

Am Ende einer Krise steht häufig die Auflösung der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Dann werden das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft untereinander aufgeteilt. Ideal ist es, wenn die Ärzte ihre Tätigkeit zunächst in neuen Räumen in Form von Einzelpraxen allein fortführen. So können sie das bislang gemeinsame Betriebsvermögen in ihre neuen Praxen einbringen. Dieser Vorgang ist steuerlich günstig, weil es dabei nicht zur Aufdeckung stiller Reserven und folglich auch nicht zu einer Besteuerung eines möglichen Verkaufsgewinns kommt („Realteilung“).

Sperrfristen beim Verkauf von Geräten beachten

Voraussetzung für die Realteilung ist, dass Ärzte bei Auflösung der BAG die ursprünglich begünstigten Wirtschaftsgüter, die sie in die neuen Praxen eingebracht haben, nicht innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren verkaufen. „Soll dieser Vorgang rechtssicher sein, sollten die Ärzte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen“, rät Stefan Wirth, Steuerberater bei Ecovis in Wismar.

Verstößt einer der Gesellschafter durch den Verkauf seiner Einzelpraxis gegen die Sperrfristen, dann ist der daraus resultierende nachträgliche Gewinn normalerweise allen Realteilern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel rückwirkend zuzurechnen. Für die Beteiligten ist es daher wichtig, sich durch schriftliche Vereinbarungen schon im Vorfeld gegen solche potenziellen Risiken abzusichern. „Sie sollten frühzeitig vereinbaren, dass bei einem Verstoß gegen die Sperrfristen der dadurch realisierte Gewinn dem Gesellschafter zugerechnet wird, der zu früh verkauft hat“, sagt Wirth.

Was rechtlich zu regeln ist

Grundsätzlich sollten Ärzte in ihrem Gesellschaftsvertrag regeln, wie sie sich bei Auseinandersetzungen verhalten wollen. Das betrifft ganz besonders Vereinbarungen bezüglich einer Abfindung beziehungsweise eines Spitzen- oder Wertausgleichs. Denn auch solche Zahlungen können steuerrechtlich zu einer Gewinnrealisierung und damit zu einer Steuerbelastung führen.

Aus den bereits im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen und den im Rahmen der Auseinandersetzung verhandelten Positionen ist eine Auseinandersetzungsvereinbarung zu entwickeln, die von allen Parteien geschlossen und zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten ist.

Zunächst müssen Ärzte regeln, welche Gegenstände des Praxisvermögens welcher Partner übernimmt. Dies ist bei Geräten, die nur ein Partner nutzt oder mit denen nur ein Partner etwas anfangen kann, einfach. „Bilder, die einen Behandlungsraum dekorieren, entsprechen oft dem Geschmack nur eines Partners und dieser wird sie wieder verwenden wollen“, sagt Müller.

Mehr Konfliktpotenzial besteht bei gemeinsam angeschafften Praxisgegenständen. Vor allem dann, wenn sie nur einmal vorhanden sind. Ein neues Ergospirometriesystem zum Beispiel kostet einen fünfstelligen Betrag, den sich jeder Partner gerne sparen möchte. Hier gilt es, eine faire Verteilung des gemeinsamen Vermögens zu finden: Vielleicht nimmt ein Partner das Ergospirometriesystem, der andere das Doppler-Sono, und so wird Stück für Stück das gesamte Inventar geteilt.

Heikler Punkt: der Praxismietvertrag

Ein wichtiger Punkt ist oft der Mietvertrag: Es ist zu entscheiden, ob einer der Partner den Vertrag weiterführen will. „Übernimmt einer der ehemaligen Partner den Vertrag, muss er mit dem Vermieter sprechen und die gefundene Lösung in der Auseinandersetzungsvereinbarung festhalten“, erklärt Ecovis-Experte Müller.

Ähnliches gilt für den gemeinsamen Telefonanschluss. „Denken Sie auch an den Internetauftritt. Optimal ist es, wenn dort für eine Übergangszeit ein Hinweis auf die neuen, getrennten Auftritte der ehemaligen Partner hinterlegt ist“, sagt Müller. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Auflösung, sondern kündigt einer der Partner, sollte das Anlagevermögen bei dem Partner oder den Partnern bleiben, die nicht gekündigt haben. Hierzu ist eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Es empfiehlt sich auch, bereits bei der Gründung zu vereinbaren, wie in einem solchen Fall die Abfindung des ausscheidenden Partners zu berechnen ist und ob er seine Zulassung mitnehmen darf oder diese in der Praxis bleiben muss.

„Wir empfehlen, dass sich Ärzte nicht nur in der Gründungsphase Gedanken über die Praxis machen, sondern regelmäßig prüfen, ob die gemeinsam vereinbarten Konditionen auch nach Jahren noch gelten sollen“, sagt Tim Müller.

Stille Reserven: Wie sie entstehen und welche Folgen sie haben

Zu stillen Reserven kommt es, wenn der Marktwert eines Vermögensgegenstands den Buchwert übersteigt. Wenn die stille Reserve aufgelöst werden muss, ist die Differenz als Gewinn zu versteuern.

BAG/Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft: der große Unterschied

Eine BAG ist gekennzeichnet durch:
  • Gemeinsame Berufsausübung
  • Gemeinsame Räume, Praxiseinrichtung und gemeinsames Personal
  • Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen durch die BAG
  • Haftung der BAG im Außenverhältnis
  • Beteiligung aller Ärzte am unternehmerischen Risiko
  • Gemeinsame Außendarstellung, zum Beispiel Praxisschilder am Eingang
Kennzeichen einer Praxisgemeinschaft:
  • Jeder Arzt führt seine Praxis selbstständig
  • Die Praxen sind wirtschaftlich getrennt und erstellen eine eigene steuerliche Gewinnermittlung
  • Die Ärzte haben eine eigene Patientenkartei
  • Die Abrechnung erfolgt separat mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

Stefan Wirth, Steuerberater bei Ecovis in Wismar
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