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Apotheker als Steuersünder? Gefahr für die berufliche Existenz

Befürchtet ein Apotheker anlässlich einer möglicherweise drohenden Betriebsprüfung Ärger mit dem Finanzamt, ist rasches und überlegtes Handeln mit professionellem Beistand gefordert, um diese Gefahr abzuwenden.

(PresseBox) (Berlin, )
Falls ein Apotheker Steuern verkürzt oder hinterzogen hat, droht er seine Approbation und seine Betriebserlaubnis zu verlieren.

1. Approbation und Betriebserlaubnis
Unter Approbation versteht man die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach der Bundesapothekerordnung. Sie kann nachträglich widerrufen werden, wenn sich der Apotheker eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

Während eines laufenden Strafverfahrens aufgrund eines Tatverdachts, der bei einer Verurteilung die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, kann zudem das Ruhen der Approbation angeordnet werden.

Während dieser Zeit darf der Apotheker seinen Beruf nicht ausüben. Schließlich kann er auch auf die Approbation verzichten, was unter Umständen sinnvoll sein kann.

Neben der Approbation benötigt der Apotheker die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach dem Apothekergesetz. Auch sie setzt voraus, dass der Apotheker die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Daran fehlt es insbesondere, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen.

Auch die Betriebserlaubnis kann widerrufen werden, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist oder wenn bereits die Approbation selbst widerrufen wurde. Auch auf die Betriebserlaubnis kann verzichtet werden.

2. Steuerhinterziehung stellt Zuverlässigkeit in Frage
Damit stellt sich die Frage, wie sich ein Apotheker verhalten sollte, der befürchtet, dass gegen ihn steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden. Denn der Tatvorwurf einer Steuerhinterziehung genügt durchaus, die geforderte Zuverlässigkeit des Apothekers in Frage zu stellen.

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof München ging es um den Entzug der Approbation einer Apothekerin, die neben diversen Betrugshandlungen zulasten der Krankenkassen auch Steuerhinterziehungen begangen hatte. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. April 2005 (Aktenzeichen: 21 ZB 04.794) stellte das Gericht fest, dass es für den Approbationsentzug keine Rolle spiele, ob die abgeurteilten Straftaten einen Verstoß gegen spezielle freiberufsspezifische Pflichten betreffen oder gegen sonstige Rechtsgüter darstellen.

Es komme nur darauf an, ob die praktizierten Verstöße gefestigte Charaktereigenschaften des Betroffenen offenbaren, die ihn zur weiteren Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen. Nach Ansicht des Gerichts lässt allein auch eine im Beruf begangene Steuerhinterziehung den Schluss zu, dass ein Apotheker nicht mehr über die Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufs verfügt. Sobald Betrug zulasten von Krankenkassen hinzukommt, steht die Unzuverlässigkeit ohnehin fest.

3. Wer zurück will muss sich bewähren
Was aber kann ein Apotheker tun, um im Fall der Steuerhinterziehung seine Existenz zu sichern und seinen Betrieb zu schützen?

Grundsätzlich gilt es hier, erst einmal über die Voraussetzungen zur Wiedererteilung einer widerrufenen Approbation und Betriebserlaubnis nachzudenken. Entscheidend ist dabei die Prognose, ob der Apotheker in Zukunft über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen wird. Das aber muss er durch sein Verhalten in der Zeit nach dem Widerruf belegen. Daraus muss erkennbar sein, dass zukünftiges Fehlverhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

Folglich ist davon abzuraten, unmittelbar nach Widerruf einer Approbation oder Betriebserlaubnis einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen. In so kurzer Zeit lässt sich kaum glaubhaft machen, dass sich der erforderliche Charakterwandel inklusive dauerhafter Unrechtseinsicht und Reue vollzogen hat.

Daher sollte der Apotheker ab Unanfechtbarkeit der Widerrufsentscheidung je nach Umfang der Steuerhinterziehung ungefähr zwölf Monate abwarten, ehe er einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation oder Betriebserlaubnis stellt. Während dieses Zeitraumes muss er alles unternehmen, um tatsächlich einen Charakterwandel in punkto Steuerehrlichkeit zu vollziehen und diesen auch nach außen kommunizieren. Nur dann hat er gute Chancen auf eine positive Zuverlässigkeitsprognose im Wiedererteilungsverfahren.

4. Eine Chance, den Widerruf zu vermeiden
Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu beantworten, wie ein Apotheker mit einer drohenden Aufdeckung von Steuerstraftaten umgehen soll, um nach möglichst kurzer Zeit Chancen auf eine Wiedererteilung von Approbation und Betriebserlaubnis zu haben.

Je länger er zuwartet, ehe er sich mit einer (bestenfalls strafbefreienden) Selbstanzeige an die Finanzbehörden wendet, umso eher kann ihm der Vorwurf gemacht werden, lediglich aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Aufdeckung seiner Taten aktiv und bestenfalls reuig geworden zu sein. Noch mehr verlängert es die „berufsrechtliche Bewährungszeit“, wenn die Steuerverkürzung nicht durch den Apotheker selbst aufgedeckt wird, sondern z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung.

Wenn der Apotheker aber so schnell wie möglich und mit einem Höchstmaß an Planungssicherheit seine Situation bereinigen und sein berufliches Fortkommen sichern will, so ist ihm Folgendes zu raten:

• Selbstverständlich sollte er sich ab sofort strikt steuerehrlich verhalten.
• Gleichzeitig sollte er in Zusammenarbeit mit einem kundigen Rechtsanwalt eine möglichst strafbefreiende Selbstanzeige verfassen und den entstandenen Steuerschaden so schnell wie möglich begleichen.
• Wenn gute Chancen dafür bestehen, dass es nicht zur Erhebung einer öffentlichen Klage wegen Steuerhinterziehung kommt, ist der Widerruf von Approbation und Betriebserlaubnis unter Umständen sogar ganz zu vermeiden. Nach Nr. 26 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) werden die Approbationsbehörde und die Berufskammer der Apotheker nämlich nur dann von einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in Kenntnis gesetzt, wenn öffentlich Klage erhoben wird. Das bedeutet, dass im Stadium der Gespräche mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes und auch während eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens noch keine Mitteilung der Strafbehörden über den Verdacht der Steuerhinterziehung an die Approbationsbehörde und die Berufskammer erfolgen darf. In Abstimmung mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht sollte das Risiko der öffentlichen Klageerhebung abgewogen werden und alles daran gesetzt werden, diesen Fall zu vermeiden.

Wenn jedoch die Erhebung der öffentlichen Klage bei gezielter oder auch ungewollter Aufdeckung einer nicht unerheblichen Steuerhinterziehung als wahrscheinlich anzusehen ist, dann bleibt nur eines: Seinen Charakterwandel kann der Apotheker am besten dadurch unter Beweis stellen, dass er selbst auf die Approbation und die Betriebserlaubnis verzichtet. Deren Verlust wäre bei Steuerverkürzung in erheblichen Umfang nämlich ohnehin nicht zu verhindern.

Nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens sollte der Apotheker dann eine angemessen lange Zeit abwarten, ehe er einen Antrag auf Wiedererteilung stellt.

Wer allerdings all diese Ratschläge in den Wind schlägt, es also zu einer öffentlichen Klage und damit zum sicheren Widerruf seiner Approbation und Betriebserlaubnis kommen lässt, der wird lange warten müssen, bis er wieder seinen Beruf als Apotheker ausüben kann.

Fazit:
Jeder Apotheker, der in Gefahr steht, wegen Steuerverkürzung belangt zu werden, sollte so früh wie möglich die berufsrechtlichen Folgen seines Handelns bedenken und daher kompetenten Rat in Bezug auf Steuerstraf- und Apothekenrecht suchen, um seine berufliche Existenz und seinen Betrieb zu schützen.


Autor: Patrizia Nusko, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut

www.ecovis.com

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