Wenn Ihr Arbeitsverhältnis dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt (Voraussetzung: das Arbeitsverhältnis besteht bereits über sechs Monate, der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer unter Ausschluss der Auszubildenden), muss eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit "sozial gerechtfertigt" sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kündigung durch Gründe des Verhaltens des Arbeitnehmers bedingt ist. Die Verdachtskündigung (VK) ist ein vom Bundesarbeitsgericht entwickeltes Rechtsinstitut, welche sowohl mit ordentlicher Frist, als auch außerordentlich fristlos erklärt werden kann. Sie ist ein eigenständiger Kündigungsgrund und daher von der Tatkündigung (wenn die vorgeworfene Tat also solche erwiesen ist) zu unterscheiden. Die VK stützt sich nicht auf Beweise, sondern lediglich auf Verdachtsmomente. Die VK steht im Spannungsverhältnis zu dem Rechtsgrundsatz, dass niemanden wegen eines vermeintlichen Fehlverhaltens, welches nicht bewiesen ist, Rechtsnachteile erleiden darf.
Aus diesem Grunde ist die VK auf besondere Ausnahmefälle beschränkt und an folgende strenge Anforderungen geknüpft:
- der Verdacht eines schweren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers,
- der Verdacht stützt sich auf objektive Umstände, die überwiegend wahrscheinlich erscheinen,
- das mutmaßliche Fehlverhalten muss gewichtig genug für eine verhaltensbedingte Kündigung sein,
- der Verdacht muss geeignet sein, das erforderliche Vertrauen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erschüttern,
- der Arbeitgeber muss jeden ihm möglichen und zumutbaren Schritt zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben (u. a. Anhörung des AN vor Ausspruch der Kündigung).
Es kommt darauf an, alle Details zu beachten und es empfiehlt sich, den fachkundigen Rat eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Die Praxis zeigt, dass selbst bei objektiv gerechtfertigten Vorwürfen, Arbeitgeber gesprächsbereit sind und so mögliche negative Konsequenzen wenigstens abgemildert werden können.