Ein Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz wird seit Langem gefordert. Seit dem 1. September 2009 gilt für den Schutz von Beschäftigtendaten mit § 32 Bundesdatenschutzgesetz eine Übergangslösung. Das nun knapp ein Jahr später vorgelegte Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelfallregelungen, beispielsweise für die Erhebung von Daten aus sozialen Netzwerken, die Videoüberwachung und die Nutzung betrieblicher Telekommunikationsdienste. "Der Entwurf ist aufgrund seiner Struktur und vieler Verweise sogar für Datenschutz-Experten schwer zu verstehen", erklärt Wybitul. "Die informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten und Betriebsvereinbarungen werden stark eingeschränkt. Der Gesetzgeber sollte sich die Zeit nehmen, das komplexe Thema in eine praxisgerechte und verständlichere Fassung bringen."
Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz schwer verständlich
Kommentar von Rechtsanwalt Tim Wybitul, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Compliance-Lehrbeauftragter an der Deutschen Universität für Weiterbildung
Ein Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz wird seit Langem gefordert. Seit dem 1. September 2009 gilt für den Schutz von Beschäftigtendaten mit § 32 Bundesdatenschutzgesetz eine Übergangslösung. Das nun knapp ein Jahr später vorgelegte Gesetz enthält eine Vielzahl von Einzelfallregelungen, beispielsweise für die Erhebung von Daten aus sozialen Netzwerken, die Videoüberwachung und die Nutzung betrieblicher Telekommunikationsdienste. "Der Entwurf ist aufgrund seiner Struktur und vieler Verweise sogar für Datenschutz-Experten schwer zu verstehen", erklärt Wybitul. "Die informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten und Betriebsvereinbarungen werden stark eingeschränkt. Der Gesetzgeber sollte sich die Zeit nehmen, das komplexe Thema in eine praxisgerechte und verständlichere Fassung bringen."