Nun obliegt es jedem Unternehmen selbst, durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung zu schaffen. Der Unternehmer bestimmt selbst, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können und der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat. Als Vorteil bei Verwendung eines Verfahrens nach dem De-Mail-Gesetz vom 28.04.2011 bleibt für den Rechnungsempfänger, dass sich eine Prüfung der Identität des Absenders (Echtheit der Herkunft) erübrigt. Ob die Rechnung echt, unversehrt und inhaltlich korrekt ist, prüft das Unternehmen in jedem Fall, unabhängig über welches Medium es beim Empfänger ankommt. Der Vorteil bei der Anwendung der jetzigen Neuregelung liegt also vor allem beim Absender. Der kann sicher sein, dass seine Rechnung unter erheblicher Kostenersparnis und schnell verschickt wurde.
Da sowohl die Deutsche Post AG mit dem E-Postbrief wie auch die künftigen Provider der De-Mail in ihren Erwartungen vor allem die Versender regelmäßiger Rechnungen in großen Stückzahlen und sonstiger Regelpost als Umsatzträger erwarten, dürfte sich nach Ansicht von DVPT-Vorstand Elmar Müller dort seit vergangener Woche erhebliche Ernüchterung breit gemacht haben.