In den AGB war geregelt, dass jede freie Journalistin und jeder freie Journalist gegen ein pauschales Honorar sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einzuräumen hat. Außerdem sollten diese Rechte vom Verlag an "gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen" übertragen werden können. Auf den Antrag einer einstweiligen Verfügung reagierte der Verlag mit der Ankündigung, er werde "versuchen, bis zur abschließenden Klärung, überall, wo es möglich ist, auf den Einsatz von hauptberuflichen freien Mitarbeitern zu verzichten." Bei Nichtunterzeichnung drohte der Verlag, freie Mitarbeiter nicht weiter zu beschäftigen. Nach dem Richterspruch steht fest, dass das Vorgehen des Verlages in Bezug auf die Nutzungsrechte unzulässig ist und vom Gericht nicht geduldet wird.
Christia"Der Mannheimer Richterspruch stärkt die Rechtsposition der freien Urheber und zeigt, dass sich freie Journalisten nicht alles bieten lassen müssen", sagte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. "Freie Journalisten haben Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Erträgen ihrer Arbeit: Das zeigt auch die Entscheidung gegen Reiff", unterstrich der stellvertretende ver.di-Bundesvorsitzende Frank Werneke.