In der Sache ging es um ein Patent für eine Ventileinrichtung für Luftfederungen von Fahrzeugen, gegen dessen Erteilung ein Unternehmen Einspruch eingelegt hatte. Das Patent war im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Daraufhin machte der Einsprechende im Beschwerdeverfahren als weiteren Widerrufsgrund geltend, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe.
Der aktuelle BGH-Beschluss unterscheidet sich jedoch von der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (EPA): Hier ist ein Einsprechender als Beschwerdeführer in der Regel daran gehindert, neue Einspruchsgründe erst mit der Beschwerde einzuführen (G 10/91).