Im Referentenentwurf wird ein Förderkonzept vorgestellt, das keine Absenkung der EEG-Umlage für Mieterstrom vorsieht. Aus Sicht des B.KWK ist das Konzept in dieser Form nicht umsetzbar.
Die Förderung ist im Entwurf auf Wohngebäude begrenzt. Für die unterzeichnenden Verbände ist der Begriff „Wohngebäude“ zum einen sehr eng gewählt, zum anderen relativ unbestimmt. Die Verbände empfehlen daher das Wort „Wohngebäude“ in § 21 Abs. 3 EEG-E durch die Formulierung „Kundenanlage im Sinn des § 3 Nr. 24a oder § 3 Nr. 24b ENWG“ zu ersetzen.
Für den B.KWK ist das Vorgeben einer Preisobergrenze für Mieterstrom nicht nachvollziehbar. „Wenn die Nutzung des Angebots für die Mieter nicht verpflichtend ist, wäre dies unnötig und nur eine weitere Aufgabe für bürokratische Kontrolle“, betont Berthold Müller-Urlaub, B.KWK-Präsident, in der Stellungnahme des B.KWK. Ebenso wenig erschließt sich für den Verband das Herabsetzen der maximalen Vertragsdauer von zwei Jahren auf ein Jahr. Hierdurch wird der hausinterne Versorger, der dem gleichen Wettbewerb wie das externe EVU ausgesetzt ist durch die Vorgabe von einer einjährigen Vertragslaufzeit benachteiligt.
Auch die Vorgabe einer Obergrenze von 500 MW pro Jahr für Mieterstrom aus PV ist aus Sicht des B.KWK nicht zielführend, wenn zugleich eine Anrechnung des Zubaus im Bereich PV-Mieterstrom auf die generellen PV-Ausbauziele im EEG 2017 und die Einbeziehung in den sogenannten atmenden Deckel des EEG vorgesehen ist.
Anstelle dieses Ansatzes spricht sich der B.KWK für eine Absenkung der EEG-Umlage für KWK- und PV-Mieterstrom aus, da diese im Gegensatz zur Förderung nach dem KWKG bzw. EEG dauerhaft wirkt. Schon aus Praktikabilitätsgründen wäre die Vereinheitlichung der EEG-Umlage für gebäudebezogenen PV-Strom und dezentral erzeugten KWK-Strom auf dem Niveau der verminderten Umlage für die Eigenversorgung von entscheidender Bedeutung.
Ein wesentliches neues Hemmnis stellt aus Sicht der unterzeichneten Verbände eine elementare Äderung des sogenannten Summenzählermodells dar. Die vorgesehene Neuregelung besagt, dass bilanzierungsrelevante Unterzähler, also Zähler an Unterentnahmestellen hinter dem Summenzähler, die von einem externen Stromlieferanten und nicht vom Mieterstromlieferanten aus der im Objekt installierten PV- oder KWK-Anlage versorgt werden, in Zukunft immer die sich aus dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) an sich nur für den Summenzähler ergebenden umfassenden Vorgaben erfüllen müssen. Der bilanzierungsrelevante Unterzähler wird also anders behandelt als der „normale“ Zähler eines Anschlussnutzers.
Für diese Ungleichbehandlung enthält der Referentenentwurf keine Begründung. Es ist aus Sicht der Verbände zu befürchten, dass angesichts der Anforderungen, die der Referentenentwurf mit der Förderung von Mieterstrom verknüpft, nicht mehr sondern eher weniger Mieterstromprojekte umgesetzt werden.
Zur Stellungnahme des B.KWK
Zur gemeinsamen Stellungnahme ASUE, BHKW-Forum, B.KWK, Bund der Energieverbraucher, VfW